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Mittwoch, den 09. Jan. 2019

Mit EMail, SMS und c.i.c. ins US-Gericht  

.   Ein kalifornischer Fußballklub bat ein Rei­se­bü­ro in Puerto Rico um ein Angebot für das Aus­rich­ten einer Spie­le­tour­nee und betonte wäh­rend län­gerer Ver­hand­lun­gs­korrespondenz, dass ein Angebot vom Vorstand zu prü­fen und genehmigen sei. Als er sich für ein anderes Angebot entschied, ver­klag­te das Bü­ro den Klub aus culpa in contrahendo auf Schadensersatz im Ge­richt in Puerto Rico. Das zuständige Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston bestätigte die Klagabweisung am 8. Januar 2019.

Auf dem Festland der USA ist der Grundsatz der cul­pa in con­tra­hen­do kaum be­kannt, und das Gericht be­zeich­net ihn als Pflicht zur gut­gläu­bi­gen Ver­trags­ver­hand­lung. Die Ab­wei­sung be­ruht auf man­geln­der ört­li­cher Zu­stän­dig­keit im Sin­ne der per­so­nal Ju­ris­dic­ti­on, die auf die Anknüp­fungen des Be­klag­ten an den Forums­ort ab­stellt und die An­for­de­run­gen der Bun­des­ver­fas­sung an das Rechts­staats­prin­zip, due Pro­cess, erfül­len muss.

Das Bostoner Gericht erörterte in PREP Tours Inc. v. American Youth Soccer Org. ausführ­lich die­se Merk­ma­le. Im Er­geb­nis ist aus­schlag­ge­bend, dass die in den Fo­rums­staat ge­rich­te­te EMail­an­fra­ge mit fol­gen­dem SMS-Aus­tausch nach dem prima facie-Maß­stab den Klub nicht hin­reichend mit dem Ge­richt ver­knüpft: To make a prima facie showing of this ca­lib[er], the plain­tiff ordi­narily cannot rest upon the plea­dings, but is ob­liged to ad­duce evi­dence of speci­fic facts. AaO 8. Die Kläger­be­weise las­sen nicht er­ken­nen, dass der Klub mehr als eine An­ge­bots­an­fra­ge ein­ge­lei­tet hatte, Er musste nicht an­neh­men, dass er dem Büro umfang­reiche Recher­chen, die zudem unbe­wiesen sind, zuge­mutet hatte, die das Büro eben­falls als Ver­bin­dung zum Forum­staat zitierte: In fact, the re­cord does not show that the defendants ever asked PREP Tours to contact any entity or person in Puerto Rico on their behalf. AaO 37.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.