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Freitag, den 11. Jan. 2019

Unzumutbar gestaltetes Online-Angebot: Kein Vertrag  

.   Online-Verträge gelten seit langem als grund­sätzlich wirksam, und die Gerichte setzen sie durch. Aber in Starke v. SquareTrade Inc. fanden Vertrags­klauseln am 10. Januar 2019 ihre Schran­ken, weil sie zu un­deut­lich einem Erwer­ber ga­ran­tie­ähn­li­cher Zu­satz­lei­stun­gen ver­mit­telt wor­den waren.

In New York City erklärte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA eine Schiedsklausel für un­wirk­sam, die der Kun­de nur auf dem Um­weg über ver­schie­dene Links auf­fin­den konn­te und von den Klau­seln ab­wich, die er in an­de­ren Ver­trä­gen mit dem­sel­ben Dienst­lei­ster vor­fand. Das Gericht be­ton­te, dass diese Ent­schei­dung nicht die Prä­ze­denz­fall­recht­spre­chung über die Wirk­sam­keit des On­line-Ver­trags­schlus­ses aufhebe.

Bei unverhersehbaren Klauseln, die Kunden nur mit ex­tre­mer Gründ­lich­keit und dem An­klicken meh­re­rer Links zu wei­te­ren Do­ku­men­ten auf­fin­den kön­nen, liege je­doch kein vom Kun­den er­kenn­ba­res An­ge­bot vor, dass sich für eine An­nah­me und da­mit für einen Ver­trags­schluss eig­ne.

Vertragsangebote im Internet sollten mithin deutlich gestal­tet wer­den und keine Zumutung für den Durch­schnitts­kunden - das ist einer mit dem Bil­dungs­stand eines Viert­kläss­lers - dar­stellen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.