In New York City erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA eine Schiedsklausel für unwirksam, die der Kunde nur auf dem Umweg über verschiedene Links auffinden konnte und von den Klauseln abwich, die er in anderen Verträgen mit demselben Dienstleister vorfand. Das Gericht betonte, dass diese Entscheidung nicht die Präzedenzfallrechtsprechung über die Wirksamkeit des Online-Vertragsschlusses aufhebe.
Bei unverhersehbaren Klauseln, die Kunden nur mit extremer Gründlichkeit und dem Anklicken mehrerer Links zu weiteren Dokumenten auffinden können, liege jedoch kein vom Kunden erkennbares Angebot vor, dass sich für eine Annahme und damit für einen Vertragsschluss eigne.
Vertragsangebote im Internet sollten mithin deutlich gestaltet werden und keine Zumutung für den Durchschnittskunden - das ist einer mit dem Bildungsstand eines Viertklässlers - darstellen.