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Samstag, den 26. Jan. 2019

Vorreiter beim Schutz biometrischer Daten: Illinois

 
.   Nur ein Staat schützt in den USA vorbildlich mensch­li­che biometrische Daten. Der vor zehn Jahren bei der Verab­schie­dung des Il­li­nois Biometric Information Privacy Act ausschlaggebende Senator woll­te das Ge­setz 2018 schwächen, siehe demnächst vom Verfasser Länderreport USA in Kom­mu­ni­kation & Recht, doch dazu kam es nicht. Am 25. Januar 2019 forcierte der Sup­re­me Court des Staates Illinois in Ro­sen­bach v. Six Flagsdiesen Schutz gegen die Einwände von Datennutzern. Ohne seine Zustimmung hatte ein Vergnügungspark von einem Vierzehnjährigen einen Daumenabdruck für die Ausstellung einer Dauerkarte genommen.

Geschädigte Personen erhalten einen Schadensersatzanspruch. Vor dem Ge­richt war zu klären, welcher Schaden aktivlegitimiert. Muss der Kläger einen wirt­schaftlichen Schaden erleiden? Das Untergericht meinte, a plaintiff who al­le­ges on­ly a technical violation of the statute without alleging some injury or ad­ver­se ef­fect is not an aggrieved person …

Das Oberste Gericht des Staates beurteilte das gesetzliche Merkmal ag­grie­ved an­ders. Die Sammlung biometrischer Daten stelle per se eine scha­dens­er­satz­pflich­ti­ge Verletzung dar, die keine weitere negative Aus­wir­kung vor­aus­setzt. Das Ge­richt be­rücksichtigte Stellungnahmen von Wirtschafts- und Bür­ger­rechts­or­ga­ni­sationen in seiner Gesetzesauslegung und entschied: Con­tra­ry to the ap­pel­late court's view, an individual need not allege some actual in­ju­ry or ad­ver­se ef­fect, beyond violation of his or her rights under the Act, in or­der to qua­li­fy as an "aggrieved" person and be entitled to seek liquidated damages and in­junc­ti­ve relief pursuant to the Act. AaO 13.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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