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Montag, den 28. Jan. 2019

Entschuldigt Primitivbau im Ausland Vertragsbruch?

 
Schiedsrichter sucht gerechtes Ergebnis und ignoriert Vertrag
.   Schiedsklauseln binden nahezu felsenfest, und Schieds­ur­teile sind selbst dann anzuerkennen, wenn dem Schieds­ge­richt Rechts­feh­ler un­terlaufen. Im Revisionsfall Aspic Enginee­ring & Constr. v. ECC Centcom Con­structors LLC verweigerte das Gericht jedoch die An­er­ken­nung, weil der Schiedsrichter nicht nur zwingend an­wend­ba­re Bau­rechts­be­stim­mun­gen ig­no­riert hatte, sondern auch dem Ver­trag frem­de Er­wä­gun­gen über Pri­mi­tiv­bau­prak­tiken im Ausland zur Gerechtigkeitsfindung heranzog. Dem vom Schieds­spruch begünstigten Kläger aus Af­ghani­stan sei nicht zuzumuten, die stren­gen Bundesbauregeln zu verstehen oder zu beachten.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied daher am 28. Januar 2019 gegen ihn. Das Schiedsurteil gehe über eine fehlerhafte Beurteilung des anwendbaren Rechts hinaus und füh­re un­zu­läs­sig mit Umständen außerhalb der Essence from the Contract zur Fest­stel­lung, dass die Parteien den Vertrag unterschiedlich auf­fass­ten - ohne das ver­trags­rechtlich erforderliche Meeting of the Minds.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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