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Donnerstag, den 31. Jan. 2019

Herstellerzuständigkeit ohne Kundenkenntnis im US-Vertrieb

 
Nexus an Forumstaat: Merkmale umfassen Handbuch, Webseite und Kundenpflege
.   Herb enttäuscht wurde die Beklagte im Revisions­ent­scheid MetalForming Inc. v. Schechtl Maschinenbau GmbH vom 30. Ja­nu­ar 2019, nachdem ihre Anfechtung der örtlichen Zuständigkeit im ameri­ka­ni­schen Un­ter­gericht erfolgreich war. Ihr war schließlich nicht einmal bewusst, in wel­chem Staat der USA ihre deutsche, über einen amerikanischen Ex­klu­siv­händler vertriebene Maschine installiert wurde, die einen Arbeiter ver­letzt ha­ben sollte.

Der lehrreiche Beschluss des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston hebt die Klagabweisung auf, weil das Untergericht Zustän­dig­keits­merk­male ig­noriert hatte, die eine Anküpfung der Beklagten an den Fo­rum­staat be­le­gen. Dazu gehören die Zahl der in den Staat gelieferten Ge­rä­te, die Aus­rich­tung des Ver­triebs auf un­ter an­de­rem den Forumsstaat, sowie das vom Vertriebsunternehmen getrennte Angebot einer Gebrauchsanweisung samt eigener Webseite und Kundenunterstützung. Das mangelnde Wissen um den kon­kre­ten Kun­den spiele keine Rolle, erklärt die Revision dem Hersteller, der sonst keine Verbindungen zu den USA pflegt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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