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Montag, den 04. Febr. 2019

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Verbotsbeschluss  

.   Die Revisionsentscheidung in Heartland Pay­ment Sy­stems LLC v. Robert Volrath behandelt lesenwert die Ver­let­zung des nach­ver­trag­li­chen Wettbewerbs- und Abwerbeverbots, doch für aus­län­di­sche Leser ist auch wichtig, dass die Verbote nicht mit einer Ver­gü­tung ver­bun­den sind. Das­sel­be gilt für das verletzte, hier ebenfalls implizierte Ge­schäfts­ge­heim­nis. Ein erfolgreicher Kundenwerber ließ sich nach sei­nem Aus­tritt vom kla­gen­den Un­ter­nehmen Kundendateien zusenden, die er zur Kun­den­ab­werbung für sei­nen neu­en Arbeitgeber verwendete.

Die von Beweiskonzessionen des Beklagten gekennzeichnete Sach­la­ge be­schreibt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Phi­la­del­phia am 1. Feburar 2019 gründlich, bevor es die vom Untergericht er­las­se­ne einst­wei­li­ge Verbotsverfügung, preliminary Injunction, anhand der üb­li­chen Merk­ma­le prüf­te und entschied:
The manager agreement's confidentiality and non-soli­ci­ta­ti­on clau­ses govern, and Volrath breached them. And the District Court tho­roughly considered all the relevant cases and facts in the record in finding that a preliminary injunction is warranted. It nei­ther clear­ly er­red nor abused its discretion. So we will affirm.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.