Sieht die Presse den Durchsuchungsbefehl?
CK • Washington. Die Presse erhält wie jeder Bürger nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz Zugang zu allen Gerichtsakten, wenn keine Ausnahme greift. Ob ein Durchsuchungsbeschluss gegen Trumps Rechtsanwalt Cohen zu den Gerichtsakten gehört, ist eines der Themen im Beschluss vom 7. Februar 2019 im Fall USA v. Cohen des Bundesgerichts im Südlichen Bezirk von New York in New York City.
Die Presse stützte sich auf die Vermutungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Common Law sowie der Bundesverfassung, die im Ersten Verfassungszusatz die Pressefreiheit garantiert. Beide Grundsätze erörterte das Gericht in seiner lesenswerten Entscheidung von 30 Seiten Länge.
Die besondere Schwierigkeit liegt in diesem Fall im Umstand, dass zwar das Strafverfahren gegen Cohen abgeschlossen ist, während das umfassendere Verfahren um die trumpsche Wahlkorruption das Cohen-Verfahren als Bestandteil enthält und noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht entschied salomonisch: Die Staatsanwaltschaft muss die angeforderten Dokumente noch nicht entsiegeln, sondern nur mit Schwärzungsvorschlägen dem Gericht unterbreiten, welches später entscheiden wird, was der Presse bereits überlassen werden darf.
Die Presse stützte sich auf die Vermutungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Common Law sowie der Bundesverfassung, die im Ersten Verfassungszusatz die Pressefreiheit garantiert. Beide Grundsätze erörterte das Gericht in seiner lesenswerten Entscheidung von 30 Seiten Länge.
Die besondere Schwierigkeit liegt in diesem Fall im Umstand, dass zwar das Strafverfahren gegen Cohen abgeschlossen ist, während das umfassendere Verfahren um die trumpsche Wahlkorruption das Cohen-Verfahren als Bestandteil enthält und noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht entschied salomonisch: Die Staatsanwaltschaft muss die angeforderten Dokumente noch nicht entsiegeln, sondern nur mit Schwärzungsvorschlägen dem Gericht unterbreiten, welches später entscheiden wird, was der Presse bereits überlassen werden darf.