Das Bundesgericht für Maryland entschied am 8. Februar 2019, nachdem es die Merkmale und das Zustandekommen eines Vertrags und die prozessuale Wirkung einer Forum Selection Clause erklärte. Danach untersuchte es die Auslegungsregeln, die nach dem erst festzustellenden anwendbaren Recht, hier dem Recht von Maryland, gelten. Das MoU als Vertrag sei demnach objektiv auszulegen, wenn überhaupt ein Auslegungsbedarf bestehe.
Hier wird er behauptet, und objektiv muss sich das Gericht daher an das geschriebene Wort halten, nicht die Absichten oder Ansichten der Parteien. Anhand der Präzedenzfälle zu permissive entschied es, dass der Gerichtsstand nicht ausschließlich bestimmt wurde. Selbst wenn in den Vertrag ein shall hineingelesen würde, fehlte der Klausel die Ausschließlichkeit, und auch dann wäre der Gerichtsstand von der Klägerin frei wählbar.