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Mittwoch, den 13. Febr. 2019

Gerichtsstand im Memorandum of Understanding  

.   In einem Memorandum of Understanding einigten sich die Parteien in Championship Tournaments LLC v. United States Youth Soccer­As­so­cia­ti­on Inc. auf einen Gerichtsstand, den jede Partei anrufen darf: If the dispute is not resolved within 30 days after it is referred to the mediator, either party may file a lawsuit in Howard County in the State of Maryland. Da­mit wird die Bindung an das Gericht permissive, nicht zwingend. Doch streiten sich die Parteien, ob darf nicht auch muss bedeuten kann.

Das Bundesgericht für Maryland entschied am 8. Februar 2019, nachdem es die Merkmale und das Zustandekommen eines Vertrags und die prozessuale Wir­kung einer Fo­rum Se­lec­ti­on Clause erklärte. Danach untersuchte es die Aus­le­gungs­re­geln, die nach dem erst fest­zustellenden anwendbaren Recht, hier dem Recht von Mary­land, gel­ten. Das MoU als Vertrag sei demnach objektiv auszulegen, wenn über­haupt ein Aus­le­gungs­be­darf bestehe.

Hier wird er behauptet, und objektiv muss sich das Gericht daher an das ge­schrie­be­ne Wort hal­ten, nicht die Ab­sich­ten oder An­sich­ten der Parteien. An­hand der Prä­ze­denz­fäl­le zu permissive entschied es, dass der Gerichtsstand nicht aus­schließ­lich be­stimmt wur­de. Selbst wenn in den Vertrag ein shall hin­ein­ge­le­sen würde, fehlte der Klausel die Ausschließlichkeit, und auch dann wä­re der Ge­richts­stand von der Klägerin frei wählbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.