Der Grund, erklärt das United States Patent and Trademark Office unter dem Titel Requirement of U.S. Licensed Attorney for Foreign Trademark Applicants and Registrants am 15. Februar 2019 in einem Verordnungsvorschlag, sind die vielen Falschbehauptungen in ausländischen Anträgen. Gegen diese kann das Markenamts kaum mit Sanktionen vorgehen, weil die Inhaber und Anwälte nicht wie amerikanische Lawyers seiner Disziplinargewalt unterliegen.
Zunächst muss das Markenamt Kommentare aus der Öffentlichkeit, auch der ausländischen einholen. Der Inhaber und Anwalt im Ausland kann beispielsweise unterstreichen, dass man dort bereits mit dem Markenportfolio vertraut ist. Der Anwalt in den USA kann behaupten, dass ausländische Inhaber, die oft unnötig Anträge in mehr als einer Klasse anmelden, Kosten sparen könnten. Amtsbetrug durch Ausländer könnte der Verfasser aus der laufenden Erfahrung mit Markensachen mit Auslandsbezug nicht bestätigen.