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Sonntag, den 17. Febr. 2019

Neue Regeln bei Markenantrag aus dem Ausland  

Verordnungsentwurf fordert Anwaltszwang wegen Auslandsbetrugs am Markenamt
.   In den USA einen Markenantrag einreichen: Auch aus dem Ausland war das kein Problem. Inhaber und Rechtsanwälte dürfen es - noch. Doch das Markenamt will die Anwaltspflicht für Ausländer einführen. An­trag­stel­ler müssen von US-Anwälten vertreten sein. Die bisherige Pra­xis er­laubt In­ha­bern, mit dem vertrauten Hausanwalt den Antrag vorzubereiten und ein­zu­rei­chen. Demnächst muss er sich direkt oder über seinen Anwalt an den An­walt in den USA wenden, der den Antrag entwerfen, prüfen, ein­rei­chen und wei­ter­ver­folgen muss.

Der Grund, erklärt das United States Patent and Trademark Office unter dem Titel Requirement of U.S. Licensed Attorney for Foreign Trademark Applicants and Registrants am 15. Februar 2019 in einem Verordnungsvorschlag, sind die vielen Falschbehauptungen in ausländischen Anträgen. Gegen diese kann das Markenamts kaum mit Sanktionen vorgehen, weil die Inhaber und Anwälte nicht wie amerikanische Lawyers seiner Disziplinargewalt unterliegen.

Zunächst muss das Markenamt Kommentare aus der Öffentlichkeit, auch der ausländischen einholen. Der Inhaber und Anwalt im Ausland kann bei­spiels­wei­se unterstreichen, dass man dort bereits mit dem Markenportfolio vertraut ist. Der Anwalt in den USA kann behaupten, dass ausländische In­ha­ber, die oft un­nötig Anträge in mehr als einer Klasse anmelden, Kosten sparen könn­ten. Amts­be­trug durch Ausländer könnte der Verfasser aus der laufen­den Er­fah­rung mit Mar­ken­sachen mit Aus­lands­be­zug nicht bestätigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.