Neue Regeln bei Markenantrag aus dem Ausland
Verordnungsentwurf fordert Anwaltszwang wegen Auslandsbetrugs am Markenamt
CK • Washington. In den USA einen Markenantrag einreichen: Auch aus dem Ausland war das kein Problem. Inhaber und Rechtsanwälte dürfen es - noch. Doch das Markenamt will die Anwaltspflicht für Ausländer einführen. Antragsteller müssen von US-Anwälten vertreten sein. Die bisherige Praxis erlaubt Inhabern, mit dem vertrauten Hausanwalt den Antrag vorzubereiten und einzureichen. Demnächst muss er sich direkt oder über seinen Anwalt an den Anwalt in den USA wenden, der den Antrag entwerfen, prüfen, einreichen und weiterverfolgen muss.Der Grund, erklärt das United States Patent and Trademark Office unter dem Titel Requirement of U.S. Licensed Attorney for Foreign Trademark Applicants and Registrants am 15. Februar 2019 in einem Verordnungsvorschlag, sind die vielen Falschbehauptungen in ausländischen Anträgen. Gegen diese kann das Markenamts kaum mit Sanktionen vorgehen, weil die Inhaber und Anwälte nicht wie amerikanische Lawyers seiner Disziplinargewalt unterliegen.
Zunächst muss das Markenamt Kommentare aus der Öffentlichkeit, auch der ausländischen einholen. Der Inhaber und Anwalt im Ausland kann beispielsweise unterstreichen, dass man dort bereits mit dem Markenportfolio vertraut ist. Der Anwalt in den USA kann behaupten, dass ausländische Inhaber, die oft unnötig Anträge in mehr als einer Klasse anmelden, Kosten sparen könnten. Amtsbetrug durch Ausländer könnte der Verfasser aus der laufenden Erfahrung mit Markensachen mit Auslandsbezug nicht bestätigen.