×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 21. Febr. 2019

Beweis der Vertragsnichtverletzung und Nichtidentität

 
.   Vertragsstrafen sind in den USA nicht durchsetzbar, und der Revisionsfall Prime Finish, LLC v. ITW Deltar IPAC grenzt die Pönale von Liquidated Damages ab, als ein Vertrag von vier Jahren Laufzeit vorzeitig mit der Begründung der Insolvenz und Schlechterfüllung der Ge­gen­partei ge­kündigt wurde. Ob eine Strafe vereinbart wurde, entscheidet die Revision nicht, weil die Fakten noch ungeklärt sind. Dafür erörtert sie lesenswert die Be­weis­last für das Nichtgreifen der vertraglichen Kündigungs­gründe. Als re­vi­sib­len Fehler erkennt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Cin­ci­nat­ti am 21. Februar 2019, dass der unterliegenden Partei der Beweis des Nicht­vor­lie­gens aufgebürdet wurde, und erklärt die anwendbaren Präzedenz­fäl­le.

Das Nullum beweisen verlangte kürzlich eine Großbank. Sie nahm eine an­ge­for­der­te Steuererklärung eines Jahrzehnte-alten Kunden mit der Be­grün­dung nicht an, eine gleichnamige Firma existiere im Ausland. Der Kunde sol­le be­wei­sen, dass er nicht mit ihr identisch sei. Dieses Erlebnis zeigt die Skur­ri­li­tät der An­wen­dung von Know Your Customer-Regelungen, die für US-Ban­ken Neu­land dar­stellen und dank unerfahrener Compliance-Abteilungen die Ein­rich­tung von Bank­kon­ten für Unternehmen erheblich erschwert haben. Die Ne­ga­tiv­be­weis­hür­de konn­te der Kunde nur mit anwaltlichem Einschreiten nehmen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER