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Freitag, den 01. März 2019

Gerichtsstrafe nach Beweisverlust im US-Prozess  

.   Extreme Vorsicht ist nach dem Erhalt eines Litigation Hold Letters angezeigt, mit dem eine Partei, die Klage erhoben hat oder dies beab­sich­tigt, die Gegenseite zum Schutz von Beweismitteln jeder Art ver­pflich­tet. Im Fall Beaudoin v. Accelerated Logistics LLC stritten die Par­tei­en um eine be­antragte Gerichtsstrafe wegen nach dem Erhalt eines hier Evi­den­ce Pre­ser­va­ti­on Letter genannten Schreibens verlorener Beweise. Die Be­klag­te hat­te Fahr­tenbücher vernichtet.

Das Bundesgericht für Maryland erklärte die Anforderungen an eine Sanktion:
1.   Die Partei muss zum Beweisschutz verpflichtet sein. Das war hier der Fall, weil die Klägerin die Beklagte schriftlich zur Vorsicht ermahnt hatte und ein Prozess absehbar war.
2.   Die Vernichtung oder der Verlust muss absichtlich geschehen sein. Das Ge­richt wür­digt die Umstände. Böswilligkeit ist nicht erforderlich. Ein Versehen kann aus­rei­chen. Hier lag ein Versehen vor, und eine prozessorientierte Ver­nich­tungs­ab­sicht war nicht erkennbar.
3.   Die verlorenen Beweise müssen relevant sein. Hier beziehen sie sich auf die Haf­tung dem Grunde nach. Diese hatte die Beklagte anerkannt. Die Be­wei­se wa­ren mit­hin irrelevant.

Das Gericht entschied daher bereits im November 2018 mit einer am 22. Fe­bru­ar 2019 ver­kündeten Entscheidung, dass keine Sanktion angezeigt ist. Die Be­klag­te hatte ungewöhnliches Glück. Der Verlust von Beweisen kann zu har­ten Fol­gen wie einem Ver­säumnisurteil, dem Abschneiden von Einreden oder dem Vor­trag eigener Beweise sowie Geld­strafen führen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.