Das Bundesgericht für Maryland erklärte die Anforderungen an eine Sanktion:
1. Die Partei muss zum Beweisschutz verpflichtet sein. Das war hier der Fall, weil die Klägerin die Beklagte schriftlich zur Vorsicht ermahnt hatte und ein Prozess absehbar war.
2. Die Vernichtung oder der Verlust muss absichtlich geschehen sein. Das Gericht würdigt die Umstände. Böswilligkeit ist nicht erforderlich. Ein Versehen kann ausreichen. Hier lag ein Versehen vor, und eine prozessorientierte Vernichtungsabsicht war nicht erkennbar.
3. Die verlorenen Beweise müssen relevant sein. Hier beziehen sie sich auf die Haftung dem Grunde nach. Diese hatte die Beklagte anerkannt. Die Beweise waren mithin irrelevant.
Das Gericht entschied daher bereits im November 2018 mit einer am 22. Februar 2019 verkündeten Entscheidung, dass keine Sanktion angezeigt ist. Die Beklagte hatte ungewöhnliches Glück. Der Verlust von Beweisen kann zu harten Folgen wie einem Versäumnisurteil, dem Abschneiden von Einreden oder dem Vortrag eigener Beweise sowie Geldstrafen führen.