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Freitag, den 01. März 2019

Darf der Anwalt den Lump Trump verraten?

 
.   Ein Anwalt schweigt. Darauf verlassen sich Mandanten, und dafür zahlen sie. Manchmal schreibt oder sagt er etwas. Verraten darf er sie nicht. Was galt für Michael Cohen, der seinen ehemaligen Mandanten Trump als Lump und seine Geheimnisse und Straftaten verriet? Zwei Kon­gress­an­hö­run­gen deckten Skandale von und mit Trump auf, und eine drit­te folgt. Gelten für Co­hen nicht die Grundsätze der anwaltlichen Schwei­ge­pflicht?

Trump und seine Berater hatten Cohen als ehrlich und ehrbar bezeichnet und ihn ermuntert, im Kongress auszusagen. Da Cohen log, um Trump zu decken, muss Cohen für drei Jahre ins Ge­fängnis. Jetzt beklagt Trump, dass Cohen ihn verrät. Von der Schweigepflicht hatte er ihn allerdings bereits entbunden, auch wenn er sich nicht mehr daran erinnert. Das Recht steht Mandanten zu. Wenn sie den Hahn einmal aufdrehen, kräht er, und die Informationen kehren nicht ins Geheimfach zurück.

Bei Straftaten gelten Sonderregeln zur Entbindung von der Schweigepflicht ent­bin­den. Dabei muss sich der Anwalt am für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht orientieren. Die Einzelheiten sind komplex, und in der Regel würde kein Anwalt ohne gerichtliche Feststellung der Aussagepflicht reden.

Die Schweigepflicht gilt nicht für bereits öffentlich bekannte Tatsachen. Cohen berief sich auf diese Umstände: Er hatte bereits im Kongress und bei den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden ausgesagt, und Trump hatte ihn zu Stellungnahmen, sprich Lü­gen, er­mun­tert und die Lügen mit dem Prädikat ehrlich ausge­zeich­net. Schließlich stellt sich die Frage nach der Wirkung des Ausschlus­ses von Cohen aus der Anwaltschaft. Diese sollte nicht bewirken, dass die Schwei­ge­pflicht er­losch - genauso wie der Austritt eines Anwalts aus einer Kanzlei die Schwei­ge­pflicht der Kanzlei aufhebt. Die Regel sind klar, aber der Fall Cohen wird die Fachliteratur um viele Nuancen bereichern.

Dass Trumps neuer, scheinbar geistig geschwächter Anwalt Giuliani nun am laufenden Band lügt und versehentlich Mandatsgeheimnisse enthüllt, schockiert nie­man­den mehr. Unsere Kanzleipartner, die Mandanten vor dem Kongress und den Ministerien vertreten, schweigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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