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Dienstag, den 05. März 2019

Frühe Urheberrechtseintragung steigt im Wert

 
.   Am 4. März 2019 stellte der Supreme Court im Fall Fourth Estate Pub. Benefit Corp. v. Wall-Street.com den Wert der Ur­he­ber­rechts­ein­tra­gung klar. Die billige Eintragung beim Copyright Office in Wa­sh­ing­ton, DC, wirkt nach 17 USC §411(a) klagelegitimierend; dasselbe gilt für die Ab­leh­nung des Eintragungsantrags: … no civil action for infringement of the co­py­right in any United States work shall be instituted until … registration of the co­py­right claim has been made in accordance with this title. Unklar war, ob Inhaber auch Scha­dens­ersatz für Verletzungen des Rechts nach der An­trag­stel­lung, doch vor der Ein­tragung, einklagen dürfen.

Der Kläger hatte der Beklagten Nutzungsrechte an Nachrichten für einen In­ter­net­dienst eingeräumt, die mit Ablauf der Lizenz ausliefen. Als die Beklagte die Be­rich­te nicht entfernte, verlor die Klägerin im Untergericht, weil das Ur­he­ber­rechts­amt ihre Anträge auf die Eintragung der Werke noch nicht be­schie­den hatte. Gegenwärtig dauert die amtliche Bearbeitung der Anträge etwa sie­ben Monate.

Richterin Ginsburg schrieb in der von allen Richtern getragenen Begründung unter anderem, dass die von der Beklagten behauptete Rückwirkung schon des­we­gen das richtige Verständis des Copyright Act darstellt, weil der Ge­setz­ge­ber auch nach einer Ablehnung eines Eintragungsantrags die Aktiv­le­gi­ti­ma­ti­on ge­währt. Doch ist die Entscheidung des Amts eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung - ohne Entscheidung ist die Klage unzulässig:
We hold … that regi­stra­ti­on oc­curs, and a copyright claimant may com­men­ce an infrin­ge­ment suit, when the Copyright Office re­gi­sters a co­py­right. Upon regi­stra­ti­on of the copyright, how­ever, a co­py­right owner can recover for infringe­ment that occurred both be­fo­re and af­ter registration.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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