Das Gericht gewährt dem Beklagten die gesetzliche Immunität gegen Marken- und Vertragsrechtsansprüche nach §230(c)(2)(B) Communications Decency Act of 1996, 47 U.S.C. §230. Er ist als interaktiver Computerdienst im Sinne des CDA einzustufen. Das Gesetz erlaubt die Sperre von Material, das neben obszön, belästigend und gewalttätig auch objectionable sein darf. Objectionable stellt auf die geschützte subjektive Meinung ab und bezieht sich bei der gesperrten Software nach der Ansicht der Beklagten auf Funktionen, die Systemfehler vortäuschen, um Internetnutzer zum Erwerb weiterer Software zu animieren.
Die Haftungsimmunität wirkt nach dem CDA gegen die Behauptung der unerlaubten Handlung der Umleitung von Klicks der Benutzer, die zu Erläuterungen über die Schadsoftware auf der Webseite der Beklagten statt zu ihrem Anbieter geführt werden, ebenso wie gegen die behauptete Markenverletzung durch die Erwähnung der markenrechtlich eingetragenen Bezeichnung der Software. Sie stellt nach dem CDA auch keinen haftungsauslösenden Eingriff in erwartete Vertragsbeziehungen zwischen ihrem Anbieter und dessen potentiellen Kunden dar. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco hatte dem Bundesgericht bereits aus dem Bereich der Antivirensoftware einen Präzedenzfall in Zango Inc. v. Kaspersky Lab Inc., 568 F.3d 1173, geliefert, den das Gericht hier entsprechend einsetzte.