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Samstag, den 09. März 2019

Verletzt PUP-Filter Programmanbieterrechte?

 
Haftungsimmunität bei Filtern und Sperre von Schadsoftware
.   Mit der Behauptung zahlreicher Rechteverletzungen ver­klag­te ein PC-Optimierungssoftwareanbieter einen Schadsoftware­fil­ter­an­bie­ter. Dieser wandte die Haftungsimmunitätseinrede aus dem Communi­ca­ti­ons De­cen­cy Act ein. Am 6. März 2019 entschied in PC Drivers Headquarters LP v. Mal­wa­re­bytes Inc., 2019 WL 1061739, das Bundesgericht des Nordbezirks von Ka­li­for­ni­en über die Zulässigkeit der Sperre von Potentially Unwanted Pro­grams, die das Programm der Beklagten aussortiert. Das Programm der Klä­ge­rin ist nur über Wer­be­banner im Internet zu finden und wurde vom PUP-Filter als potentiell un­er­wünscht und damit als Schadsoftware eingestuft.

Das Gericht gewährt dem Beklagten die gesetzliche Immunität gegen Marken- und Vertragsrechtsansprüche nach §230(c)(2)(B) Communications Decency Act of 1996, 47 U.S.C. §230. Er ist als interaktiver Computerdienst im Sinne des CDA einzustufen. Das Gesetz erlaubt die Sperre von Material, das neben ob­szön, belästigend und gewalttätig auch objectionable sein darf. Objectio­na­ble stellt auf die geschützte subjektive Meinung ab und bezieht sich bei der ge­sperr­ten Soft­ware nach der Ansicht der Beklagten auf Funktionen, die System­feh­ler vor­täu­schen, um Internetnutzer zum Erwerb weiterer Software zu ani­mie­ren.

Die Haftungsimmunität wirkt nach dem CDA gegen die Behauptung der un­er­laub­ten Handlung der Umleitung von Klicks der Benutzer, die zu Er­läu­te­run­gen über die Schadsoftware auf der Webseite der Beklagten statt zu ihrem An­bie­ter geführt werden, ebenso wie gegen die behauptete Markenverletzung durch die Erwähnung der markenrechtlich eingetragenen Bezeichnung der Software. Sie stellt nach dem CDA auch keinen haftungsauslösenden Eingriff in er­war­te­te Vertragsbeziehungen zwischen ihrem Anbieter und dessen potentiellen Kun­den dar. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Fran­cisco hatte dem Bundesgericht bereits aus dem Bereich der Anti­viren­soft­ware einen Präzedenzfall in Zango Inc. v. Kaspersky Lab Inc., 568 F.3d 1173, ge­lie­fert, den das Gericht hier entsprechend einsetzte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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