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Sonntag, den 10. März 2019

Neuregelung des US-Bundesarbeitsrechts  

Überstundenvergütungsregelungsentwurf vom Bundesarbeitsministerium
.   Die unter Präsident Obama erlassenen Über­stun­den­ver­gü­tungs­re­geln setz­te ein Bundesgericht aus, obwohl es mehr Klarheit schaff­te und Ar­beit­neh­mern bis zu einem Jahresgehalt von $47.476 diese Ver­gü­tung ga­ran­tierte. Unter trump unternimmt das Bundesarbeitsministerium einen neuen Versuch mit einer Begrenzung auf $35.308. Gleichzeitig schafft es diese Ver­gü­tung bei Ge­häl­tern über $147.414 ab. Die Grauzone in diesem Rah­men bleibt erhalten. Bestimmte Berufsgruppen wie Polizisten werden nicht neu ge­re­gelt, während ansonsten die komplexen, in der Praxis stets Fragen auf­wer­fen­den Einordnungen als exempt Employee und non-exempt Employee wei­ter­hin not­wen­dig sein werden. Die ersten erhalten keine Überstundenvergü­tung, wenn sie bei­spiels­weise leitende Funktionen ausüben.

Das Department of Labor hat am 7. April 2019 eine Übersicht unter dem Titel Notice of Proposed Rulemaking: Overtime Update veröffentlicht. Die rechts­verbindliche Verkündung der Notice erfolgt demnächst im Federal Register un­ter dem Ti­tel Defining and Delimiting the Exemptions for Executive, Ad­mi­ni­stra­tive, Professional, Outside Sales and Computer Employees. Die ge­setz­li­che Grundlage ist der Fair Labor Standards Act. Nach Bundesrecht be­steht die Über­stundenvergütung im Eineinhalbfachen des normalen Stun­den­sat­zes und fällt bei mehr als 40 Arbeitsstunden in der Woche an.

Einzelstaatliches Arbeitsrecht geht vielfach weit über den bundesrechtlichen Sockel hin­aus. Beispielsweise sind in Kalifornien dortiges Staatsrecht und zu­dem städtisches Recht von San Francisco, Los Angeles usw. zu beachten. Das Bun­des­ar­beits­recht beschränkt sich hauptsächlich auf die Arbeitszeiten und die Über­stun­den­ver­gütung, während die sonstigen, primär vertragsrechtlichen Themen nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.