Haftungsbegrenzung vertraglich zu unbestimmt
CK • Washington. Lehrreich für den Entwurf von Verträgen mit Haftungsbeschränkungen ist die Revisionsentscheidung in International Business Machines Corp. v. United Microelectronics Corp. vom 11. März 2019. Zwei Parteien vereinbarten Lizenzen und -zahlungen, die sie später mit einem Änderungsvertrag geografisch und monetär erweiterten. Im zweiten Vertrag steht eine Haftungsbegrenzung auf $2 Mio., doch die Klägerin macht einen Schadensersatz von $10 Mio. wegen einer nicht rückforderbaren Mindestzahlung geltend.
Sie behauptet, die schadensersatzbegrenzende Klausel des zweiten Vertrags gelte für bestimmte Ursprungsklauseln nicht, während die Gegenseite behauptet, der geforderte Schadensersatz hänge vom Eintritt bestimmter Bedingungen ab, nach der die hier gescheiterte Lizenzzahlung fällig geworden wäre.
In New York City untersuchte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Verträge. Es bestimmt, dass die Versuche der Klägerin, die Kappung zu umgehen, scheitern, doch sei noch eine Vertragsauslegung vom Untergericht wegen einer Unbestimmtheit der Beschränkungsklausel notwendig. Jedenfalls sei nach dem gründlich erläuterten Vertragsrecht klar, dass die Querverweisungen zwischen den Verträgen nicht so verstanden werden dürfen, dass 4.1 nach Auffassung der Klägerin auch als 4.1A bedeute.
Sie behauptet, die schadensersatzbegrenzende Klausel des zweiten Vertrags gelte für bestimmte Ursprungsklauseln nicht, während die Gegenseite behauptet, der geforderte Schadensersatz hänge vom Eintritt bestimmter Bedingungen ab, nach der die hier gescheiterte Lizenzzahlung fällig geworden wäre.
In New York City untersuchte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Verträge. Es bestimmt, dass die Versuche der Klägerin, die Kappung zu umgehen, scheitern, doch sei noch eine Vertragsauslegung vom Untergericht wegen einer Unbestimmtheit der Beschränkungsklausel notwendig. Jedenfalls sei nach dem gründlich erläuterten Vertragsrecht klar, dass die Querverweisungen zwischen den Verträgen nicht so verstanden werden dürfen, dass 4.1 nach Auffassung der Klägerin auch als 4.1A bedeute.