Sinnlose Sammelklage um Musik-App gut abgewehrt
CK • Washington. Der Anbieter einer Musikbox-Anwendung erlaubte Gaststättenpersonal, das Abspielen einzelner, von Kunden mit $0,40 auf dem Smartphone bezahlter Lieder zu unterbinden, und eine Sammelklage folgte mit der Behauptung des Betrugs mangels fehlender Aufklärung der Kundschaft. Als Vergleichsentschädigung erhalten sie eine Gutschein für ein Lied. Die Anwälte verlangten $100.000, die das Gericht verweigerte. Die Revision gab ihm am 13. März 2019 in Cline v. Touchtunes Music Corp. recht.
Der App-Anbieter hatte bereits vor der Klageeinreichung seine Vertragsbedingungen durch eine passende Kundenaufklärung ergänzt, sodass das Gericht die Klage als Belästigung ansehen durfte. Zudem hatten die Anwälte den Aufwand ihrer Arbeit nicht nachgewiesen. Der Erfolg ihrer Leistungen sei selbst bei einer sechsstelligen Zahl betroffener Kunden unbedeutsam.
Das Abspeisen mit Gutscheinen - nicht einmal Gutschriften - wandte das Gericht analog auf das Anwaltshonorar an. Dieses solle sich nur an der Zahl der Gutscheine bemessen, die die Kunden als Entschädigung binnen eines Jahres einlösen würden. Auch in diesem Punkt pflichtete ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bei. Die Entscheidung erspart der Beklagten viel, und sie empfiehlt sich als Lektüre bei der Abwehr der oft sinnlosen, wenn nicht gar missbräuchlichen Sammelklagen.
Der App-Anbieter hatte bereits vor der Klageeinreichung seine Vertragsbedingungen durch eine passende Kundenaufklärung ergänzt, sodass das Gericht die Klage als Belästigung ansehen durfte. Zudem hatten die Anwälte den Aufwand ihrer Arbeit nicht nachgewiesen. Der Erfolg ihrer Leistungen sei selbst bei einer sechsstelligen Zahl betroffener Kunden unbedeutsam.
Das Abspeisen mit Gutscheinen - nicht einmal Gutschriften - wandte das Gericht analog auf das Anwaltshonorar an. Dieses solle sich nur an der Zahl der Gutscheine bemessen, die die Kunden als Entschädigung binnen eines Jahres einlösen würden. Auch in diesem Punkt pflichtete ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bei. Die Entscheidung erspart der Beklagten viel, und sie empfiehlt sich als Lektüre bei der Abwehr der oft sinnlosen, wenn nicht gar missbräuchlichen Sammelklagen.