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Mittwoch, den 13. März 2019

Sinnlose Sammelklage um Musik-App gut abgewehrt  

.   Der Anbieter einer Musikbox-Anwendung erlaubte Gast­stät­ten­per­sonal, das Abspielen einzelner, von Kunden mit $0,40 auf dem Smart­pho­ne be­zahl­ter Lie­der zu un­ter­bin­den, und eine Sammelklage folgte mit der Be­haup­tung des Betrugs mangels fehlender Aufklärung der Kundschaft. Als Ver­gleichsentschädigung erhalten sie eine Gutschein für ein Lied. Die Anwälte ver­langten $100.000, die das Gericht verweigerte. Die Revision gab ihm am 13. März 2019 in Cline v. Touchtunes Music Corp. recht.

Der App-Anbieter hatte bereits vor der Klageeinreichung seine Vertrags­be­din­gun­gen durch eine passende Kundenaufklärung ergänzt, sodass das Gericht die Klage als Belästigung ansehen durfte. Zudem hatten die Anwälte den Auf­wand ihrer Arbeit nicht nachgewiesen. Der Erfolg ihrer Leistungen sei selbst bei einer sechsstelligen Zahl betroffener Kunden unbedeutsam.

Das Abspeisen mit Gutscheinen - nicht einmal Gutschriften - wandte das Ge­richt ana­log auf das Anwaltshonorar an. Dieses solle sich nur an der Zahl der Gutscheine bemessen, die die Kunden als Entschädigung binnen eines Jah­res ein­lö­sen wür­den. Auch in diesem Punkt pflichtete ihm das Bundesberufungs­ge­richt des zwei­ten Be­zirks der USA in New York City bei. Die Ent­schei­dung er­spart der Beklagten viel, und sie empfiehlt sich als Lektüre bei der Ab­wehr der oft sinn­lo­sen, wenn nicht gar missbräuchlichen Sammelklagen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.