Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 14. März 2019 mit einer 15-seitigen Begründung gegen die Kläger, weil ihre Behauptungen keine Tatsachen an die anwendbaren Gesetze knüpften, selbst wenn sie hinreichend die Wahrscheinlichkeit eines Schadens darlegten und ihre Fragen daher justiziabel sind. Kartellrecht kann mangels Zusammenwirkens der Beklagten nicht zutreffen. Außerdem richten sich die einschlägigen Verfassungsgebote an Staaten, nicht Private.
Die Beklagten seien auch nicht Staaten in der Weise gleichgestellt wie es beispielsweise beim Strom- oder Wasserwerk der Fall sein kann. Das Menschenrechtsgesetz kann nicht wirken, weil es als einzigartiges Gesetz in den USA ein physisches Forum in District of Columbia voraussetzt. Das bieten die Beklagten nicht, und Präzedenzfälle über Online-Foren aus anderen Rechtskreisen der USA binden das Gericht nicht. Mangels vergleichbarer Menschenrechtskonzepte in anderen US-Staaten darf es solche Fälle nicht einmal als Gedankenanregung wahrnehmen.
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