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Donnerstag, den 14. März 2019

Konservativer Stimmenverlust online: Kartell?  

.   Das Urteil In Freedom Watch Inc. v. Goog­le Inc. un­ter­sucht Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Un­ter­drückung kon­ser­vativer Stimmen im Internet durch Foren­be­trei­ber. Goog­le, Twit­ter und Fa­ce­book hin­ter­trieben seit der Trump­wahl das Wachs­tum der Be­su­cher­zah­len ihrer Fo­ren, be­haup­tete eine reaktionäre Gruppe, während eine an­de­re Klä­ge­rin rüg­te, sie sei als Meinungsmacherin von Fo­ren aus­ge­schlos­sen worden. Verletzt seien Monopolgesetze, die Men­schen­rechts­ga­rantie des Be­zirks der Haupt­stadt, dem District of Columbia, und die Meinungsfreiheit.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 14. März 2019 mit einer 15-seitigen Begründung gegen die Kläger, weil ihre Behauptungen keine Tat­sa­chen an die anwendbaren Gesetze knüpften, selbst wenn sie hinreichend die Wahrscheinlichkeit eines Schadens darlegten und ihre Fragen daher ju­sti­zia­bel sind. Kartellrecht kann mangels Zusammenwirkens der Be­klag­ten nicht zu­tref­fen. Außerdem richten sich die einschlägigen Verfassungsgebote an Staaten, nicht Private.

Die Beklagten seien auch nicht Staaten in der Weise gleichgestellt wie es bei­spiels­weise beim Strom- oder Wasserwerk der Fall sein kann. Das Men­schen­rechts­gesetz kann nicht wirken, weil es als einzigartiges Gesetz in den USA ein physisches Forum in District of Columbia voraus­setzt. Das bie­ten die Be­klag­ten nicht, und Präzedenzfälle über Online-Foren aus an­de­ren Rechts­krei­sen der USA binden das Gericht nicht. Mangels vergleichbarer Men­schen­rechts­kon­zepte in anderen US-Staaten darf es solche Fälle nicht ein­mal als Ge­dan­ken­anregung wahrnehmen.

Einen Überblick über erfolglose Klagen gegen Twitter, die nach dem Communications Decency Act unterliegen mussten, vermittelt Goldman, Twitter Defeats Yet Another Lawsuit from a Suspended User - Cox v. Twitter.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.