Das entlastet den Hersteller, und die Ausnahme der fehlerhaften Herstellung, die den Hersteller belasten würde, greift nach der Beweislage nicht. Auch auf die Ausnahme einer offensichtlich gefährlichen Spezifikation kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat keinen Beweis beigebracht, dass eine solche Gefahr bestand, die die Haftung hätte auf den Hersteller übertragen können.
Das entlastet den Hersteller, und die Ausnahme der fehlerhaften Herstellung, die den Hersteller belasten würde, greift nach der Beweislage nicht. Auch auf die Ausnahme einer offensichtlich gefährlichen Spezifikation kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat keinen Beweis beigebracht, dass eine solche Gefahr bestand, die die Haftung hätte auf den Hersteller übertragen können.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.