Der Presse bei Hinrichtung den Rücken gestärkt
CK • Washington. Eine Hinrichtung scheiterte an der Venen des Todgeweihten, wonach eine eilig angesetzte Gerichtsverhandlung folgte. In ihr war das Hinrichtungsprotokoll ein wichtiges Beweisstück, das die Presse anforderte. Das Gericht gab der Forderung nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz statt, obwohl das Dokument nicht in die Gerichtsakte aufgenommen war. Der Staat ging in die Revision.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta stärkte der Presse den Rücken. Nach Common Law-Regeln und ihrer Umsetzung im Prozessrecht sind Akten öffentlich. Die Annahme, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz nur für förmlich eingeführte Beweise gelte, sei weit verbreitet, aber falsch, urteilte es. Auch in statuierten Regeln beispielsweise über die Nichtöffentlichkeit von von den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, angeforderten Beweisen, finden sich Ausnahmen.
Diese zeigen eine Abwägungspflicht des Gerichts auf. Solche Beweise werden erst dann öffentlich, wenn sie über Anträge in den Prozess eingebracht werden. In diesem Fall gilt das Gegenteil: Die Abwägung muss zugunsten der Presse ausfallen, weil das öffentliche Interesse regional und landesweit besteht. Sie durfte wie vom Untergericht vorgenommen ausfallen: Schwärzungen sind zulässig, aber die Freigabe muss sein, erklärte es in Advance Local Media LLC. v. Commissioner, Alabama Department of Corrections am 18. März 2019.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta stärkte der Presse den Rücken. Nach Common Law-Regeln und ihrer Umsetzung im Prozessrecht sind Akten öffentlich. Die Annahme, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz nur für förmlich eingeführte Beweise gelte, sei weit verbreitet, aber falsch, urteilte es. Auch in statuierten Regeln beispielsweise über die Nichtöffentlichkeit von von den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, angeforderten Beweisen, finden sich Ausnahmen.
Diese zeigen eine Abwägungspflicht des Gerichts auf. Solche Beweise werden erst dann öffentlich, wenn sie über Anträge in den Prozess eingebracht werden. In diesem Fall gilt das Gegenteil: Die Abwägung muss zugunsten der Presse ausfallen, weil das öffentliche Interesse regional und landesweit besteht. Sie durfte wie vom Untergericht vorgenommen ausfallen: Schwärzungen sind zulässig, aber die Freigabe muss sein, erklärte es in Advance Local Media LLC. v. Commissioner, Alabama Department of Corrections am 18. März 2019.