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Montag, den 18. März 2019

Der Presse bei Hinrichtung den Rücken gestärkt

 
.   Eine Hinrichtung scheiterte an der Venen des Tod­ge­weih­ten, wonach eine eilig angesetzte Gerichtsverhandlung folg­te. In ihr war das Hin­richtungsprotokoll ein wichtiges Beweisstück, das die Pres­se an­forderte. Das Gericht gab der Forderung nach dem Öffentlichkeits­grund­satz statt, ob­wohl das Do­kument nicht in die Gerichtsakte aufgenommen war. Der Staat ging in die Re­vision.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta stärkte der Pres­se den Rücken. Nach Common Law-Regeln und ihrer Um­set­zung im Pro­zess­recht sind Akten öffentlich. Die Annahme, dass der Öffentlichkeits­grund­satz nur für förmlich eingeführte Beweise gelte, sei weit verbreitet, aber falsch, urteilte es. Auch in statuierten Regeln beispielsweise über die Nicht­öf­fent­lich­keit von von den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, an­ge­for­der­ten Beweisen, finden sich Ausnahmen.

Diese zeigen eine Abwägungspflicht des Gerichts auf. Solche Beweise werden erst dann öffentlich, wenn sie über Anträge in den Prozess eingebracht werden. In diesem Fall gilt das Gegenteil: Die Abwägung muss zugunsten der Presse aus­fallen, weil das öffentliche Interesse regional und landesweit besteht. Sie durf­te wie vom Untergericht vorgenommen ausfallen: Schwärzungen sind zu­läs­sig, aber die Freigabe muss sein, erklärte es in Advance Local Media LLC. v. Com­mis­sio­ner, Alabama Department of Corrections am 18. März 2019.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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