Im Revisionsentscheid in US Bank NA v. HLC Escrow Inc. ging es um den Unterschied zwischen sechs Jahren für ungesiegelte Verträge und 20 Jahren für mit einem Siegel versehene nach dem Recht des Staates Maine. Dieselben Fristen gelten in Massachusetts auch für Arbeitsverträge, die ja ohnehin nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden sollten. Im District of Columbia folgt hingegen der Besiegelung eine Zehnjahresfrist.
Im Revisionsentscheid in US Bank NA v. HLC Escrow Inc. ging es um den Unterschied zwischen sechs Jahren für ungesiegelte Verträge und 20 Jahren für mit einem Siegel versehene nach dem Recht des Staates Maine. Dieselben Fristen gelten in Massachusetts auch für Arbeitsverträge, die ja ohnehin nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden sollten. Im District of Columbia folgt hingegen der Besiegelung eine Zehnjahresfrist.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta stärkte der Presse den Rücken. Nach Common Law-Regeln und ihrer Umsetzung im Prozessrecht sind Akten öffentlich. Die Annahme, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz nur für förmlich eingeführte Beweise gelte, sei weit verbreitet, aber falsch, urteilte es. Auch in statuierten Regeln beispielsweise über die Nichtöffentlichkeit von von den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, angeforderten Beweisen, finden sich Ausnahmen.
Diese zeigen eine Abwägungspflicht des Gerichts auf. Solche Beweise werden erst dann öffentlich, wenn sie über Anträge in den Prozess eingebracht werden. In diesem Fall gilt das Gegenteil: Die Abwägung muss zugunsten der Presse ausfallen, weil das öffentliche Interesse regional und landesweit besteht. Sie durfte wie vom Untergericht vorgenommen ausfallen: Schwärzungen sind zulässig, aber die Freigabe muss sein, erklärte es in Advance Local Media LLC. v. Commissioner, Alabama Department of Corrections am 18. März 2019.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.