• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 23. März 2019

Extraterritoriale Embargos im US-Rechtsumfeld  

Verteidigende Rechtsanwälte wie Embargobrecher betroffen - ihnen hilft Trump nicht
trump tweet: Keine Kim-Sanktionen
.   Am 25. März 2019 werden von Med­ve­dev bis Ze­lenodolsk wei­te­re Per­sonen den amerikanischen Em­bar­go-Sper­ren un­ter­wor­fen. Nie­mand darf mit ihnen han­deln. Rechts­anwälte dürfen sich für ihre Verteidigung nicht vergüten lassen.

Am 22. März 2019 hob trump die am selben Tag von seinem Schatzamt er­las­se­nen Sper­ren gegen seinen gu­ten Freund, den fluguntauglichen Herrn Kim aus Nord­ko­rea, auf. Das Hüh und Hott verwirrt, doch das gesamte Rechts­um­feld der Em­bar­gos ist schon lange verwirrend. trump setzt ihm nur die Krone auf.

Im Schatzamt erlässt das Office of Foreign Asset Controls die Finanzsperren, die den weltweiten Dollarhandel einbeziehen und auch jemanden in West­eu­ro­pa ohne jede Ahnung von OFAC-Regeln erfassen können. Im wenig be­deut­sa­men Wirt­schafts­mi­nis­terium werden Waren, Wissen, Software und Tech­nik mit Em­bar­gos be­legt. Das Außenministerium regelt die Ausfuhr von allem, was nach ITAR-Re­geln als Waf­fe gel­ten kann.

Gemeinsam ist allen Regelungen, dass sie extraterritorial wirken. Sie erfassen also auch den Handel im Ausland, beispielsweise ein deutsches Soft­wa­re­pro­gramm mit ame­ri­ka­ni­schem Ver­schlüsselungsmodul und den luxemburger Transaktionsfinanzier. Genehmigungen gibt es für nahezu alles. Ihre amtliche Bearbeitung ist weniger transparent als sonstige Verwaltungsverfahren. OFAC ist fast undurchsichtiger als die Geheimdienste.

Die Verteidigung gegen OFAC-Behauptungen zur Entfernung von der Schwar­zen Liste mithilfe von Rechts­an­wäl­ten ist erst möglich, wenn das Amt der Kanz­lei eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zur Ho­no­rar­an­nah­me erteilt. Die­ser Akt er­folgt trans­pa­rent und zügig, solange man beim Amt bekannt ist. Wer die­sen Schritt vergisst, findet sich als An­walt selbst auf der Schwarzen Liste wieder, was zur Auslieferung, sie­ben­stel­ligen Ordnungsgeldern und Haft­strafen führen kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.