• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 27. März 2019

Forumshaftung: Keine Unterdrückungsfunktion  

.   Als sich sein Freund als er bei einem In­ter­ne­tfo­rum aus­gab, verklagte der Kläger den Forumsbetreiber auf Scha­dens­er­satz aus un­er­laubter Handlung, darunter Produkthaftung we­gen man­geln­der Vor­keh­run­gen ge­gen die Impersonation. Am 27. März 2019 be­ur­teil­te die Re­vi­si­on in Her­rick v. Grindr LLC die Einrede des §230 Communi­ca­ti­ons De­cency Act ge­gen die ver­schie­de­nen Anspruchsgrund­la­gen, die das Forum geltend machte. Foren sol­len für das Material von Dritten nach dem Bundesgesetz haftungs­be­freit sein.

In New York City erkannte das Gericht, dass das Forum nur Ma­te­ri­al von Drit­ten verwaltet und als interaktiver, wie im Gesetz defi­nier­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter auftritt. Der Mangel automatisierter Unterdrückungs­funk­ti­o­nen für fal­sches oder rechts­wi­dri­ges Ma­te­ri­al, das Drit­te ein­stel­len, kom­me nicht einer in­halt­lichen Bearbeitung gleich, für das ein Fo­rum haf­ten müsste, urteilte der Uni­ted Sta­tes Court of Appeals for the Se­cond Circuit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.