In New York City erkannte das Gericht, dass das Forum nur Material von Dritten verwaltet und als interaktiver, wie im Gesetz definierter Kommunikationsdienstleister auftritt. Der Mangel automatisierter Unterdrückungsfunktionen für falsches oder rechtswidriges Material, das Dritte einstellen, komme nicht einer inhaltlichen Bearbeitung gleich, für das ein Forum haften müsste, urteilte der United States Court of Appeals for the Second Circuit.
In New York City erkannte das Gericht, dass das Forum nur Material von Dritten verwaltet und als interaktiver, wie im Gesetz definierter Kommunikationsdienstleister auftritt. Der Mangel automatisierter Unterdrückungsfunktionen für falsches oder rechtswidriges Material, das Dritte einstellen, komme nicht einer inhaltlichen Bearbeitung gleich, für das ein Forum haften müsste, urteilte der United States Court of Appeals for the Second Circuit.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.