×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 29. März 2019

Verleumdung mit Wikileaks-Verbindung, Mord

 
Tatbestandsmerkmale von Defamation, Defamation per se und False Light
.   Der Familie eines vor der Trumpwahl ermordeten jungen Man­nes bot der Klä­ger in Bau­man v. Bu­towsky Unterstützung eines De­tek­tivs an, der die behauptete Beziehung zu Wikileaks untersuchen könnte. Ihm war­fen die Be­klag­ten in rechts­radikalen und trump nahestehenden Medien vor, ein Werk­zeug der De­mo­kra­ti­schen Partei, ein Saubermacher und ein lü­gen­der, be­trü­gen­der und steh­len­der Propagandist zu sein, wogegen er sich mit der Kla­ge we­gen Ver­leum­dung und False Light - ins falsche Licht Setzens - wehrte.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. März 2019 mit einer lehr­rei­chen Be­grün­dung. Es gab dem Antrag Butowskys auf Abweisung man­gels ört­li­cher Zu­ständigkeit statt und wandte sich dann den materiellen An­spruchs­grund­la­gen gegen den Mitbeklagten Heavin zu. Die extremen Be­schim­pfun­gen er­reichten weder den Grad der einfachen noch den der per-se-Ver­leum­dung oder der Falsch­be­leuch­tung, erklärte es nach der Schlüs­sig­keits­prü­fung, die auch die direkte und die konkludente Verleumdung erörtert. Deshalb wies es auch die Klage gegen Heavin ab.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER