Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. März 2019 mit einer lehrreichen Begründung. Es gab dem Antrag Butowskys auf Abweisung mangels örtlicher Zuständigkeit statt und wandte sich dann den materiellen Anspruchsgrundlagen gegen den Mitbeklagten Heavin zu. Die extremen Beschimpfungen erreichten weder den Grad der einfachen noch den der per-se-Verleumdung oder der Falschbeleuchtung, erklärte es nach der Schlüssigkeitsprüfung, die auch die direkte und die konkludente Verleumdung erörtert. Deshalb wies es auch die Klage gegen Heavin ab.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. März 2019 mit einer lehrreichen Begründung. Es gab dem Antrag Butowskys auf Abweisung mangels örtlicher Zuständigkeit statt und wandte sich dann den materiellen Anspruchsgrundlagen gegen den Mitbeklagten Heavin zu. Die extremen Beschimpfungen erreichten weder den Grad der einfachen noch den der per-se-Verleumdung oder der Falschbeleuchtung, erklärte es nach der Schlüssigkeitsprüfung, die auch die direkte und die konkludente Verleumdung erörtert. Deshalb wies es auch die Klage gegen Heavin ab.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.