Das Gericht musste nicht einmal prüfen, ob ein Markenrecht nach dem bundesrechtlichen Lanham Act verletzt war oder die Verletzungsbehauptung schlüssig dargelegt war. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied, dass der Kläger keine Rechte geltend machen konnte, weil er im Lizenzvertrag auf sie verzichtigt hatte: a licensee's right to sue to protect the mark "largely depends on the rights granted to the licensee in the licensing agreement." AaO 7.
Das Gericht musste nicht einmal prüfen, ob ein Markenrecht nach dem bundesrechtlichen Lanham Act verletzt war oder die Verletzungsbehauptung schlüssig dargelegt war. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied, dass der Kläger keine Rechte geltend machen konnte, weil er im Lizenzvertrag auf sie verzichtigt hatte: a licensee's right to sue to protect the mark "largely depends on the rights granted to the licensee in the licensing agreement." AaO 7.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.