Amerikaner darf nicht ins zuständige US-Gericht
Auslandsbeklagte gewinnt Verweisung aus den USA vor eigene Gerichte
CK • Washington. Der Forum non conveniens-Grundsatz ist für die Abwehr von Klagen in US-Gerichten wichtig. Selbst wenn das Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, darf es einen Fall mit überwiegendem Auslandsbezug nach einer Interessensabwägung in seinem Ermessen ins Ausland verweisen. Ungewöhnlich ist im Fall Paul Jones v. IPX International Equatorial Guinea SA, dass auch ein Amerikaner seine Klage aus dem von ihm gewählten US-Gericht ins Ausland verfrachten muss - und dazu noch ins von ihm als korrupt und gefährlich bezeichnete Afrika.Am 9. April 2019 prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti vorbildlich die für diesen Grundsatz geltenden Präzedenzfälle und Merkmale, der sich eine Mindermeinung mit weiteren nützlichen Erläuterungen anschloss. Der Kläger lebte und arbeitete bis auf wenige Monate im Ausland; sein von ihm gegründetes Unternehmen entließ ihn während einer kurzen Aufbauphase für eine amerikanische Zweigstelle in Michigan. Das veranlasste ihn zur dortigen Klage.
Entscheidend war für die Gerichte, dass die Zeugen und Unterlagen in Afrika zu finden sind, die Beweisaufnahme dort möglich ist, die Klägerbehauptungen über Korruption und Gefahren unsubstantiiert waren, ausländisches Recht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und in den USA kein sonderliches oder gar überwiegendes Interesse an der Prozessführung beim vorliegenden Sachverhalt besteht. Allein der Umstand, dass der Kläger ein US-Bürger ist, garantiert ihm kein Forum in den USA.