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Dienstag, den 09. April 2019

Amerikaner darf nicht ins zuständige US-Gericht

 
Auslandsbeklagte gewinnt Verweisung aus den USA vor eigene Gerichte
.   Der Forum non conveniens-Grundsatz ist für die Abwehr von Klagen in US-Gerichten wichtig. Selbst wenn das Gericht sach­lich und ört­lich zuständig ist, darf es einen Fall mit überwiegendem Aus­lands­be­zug nach einer Interessensabwägung in seinem Ermessen ins Aus­land ver­wei­sen. Un­ge­wöhn­lich ist im Fall Paul Jones v. IPX International Equatorial Guinea SA, dass auch ein Amerikaner sei­ne Kla­ge aus dem von ihm ge­wähl­ten US-Ge­richt ins Ausland verfrachten muss - und dazu noch ins von ihm als kor­rupt und ge­fähr­lich bezeichnete Afrika.

Am 9. April 2019 prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinatti vorbildlich die für diesen Grundsatz geltenden Prä­ze­denz­fäl­le und Merkmale, der sich eine Mindermeinung mit wei­te­ren nütz­li­chen Er­läu­te­run­gen anschloss. Der Kläger lebte und arbeitete bis auf we­ni­ge Mo­na­te im Aus­land; sein von ihm gegründetes Unternehmen entließ ihn wäh­rend einer kur­zen Auf­bauphase für eine ame­ri­ka­ni­sche Zweig­stel­le in Mi­chi­gan. Das ver­an­lass­te ihn zur dortigen Klage.

Entscheidend war für die Gerichte, dass die Zeugen und Un­ter­la­gen in Af­ri­ka zu finden sind, die Beweisaufnahme dort möglich ist, die Klä­ger­be­haup­tun­gen über Korruption und Gefahren unsubstantiiert waren, auslän­di­sches Recht auf das Ar­beitsverhältnis anwendbar ist und in den USA kein son­der­li­ches oder gar über­wiegendes Interesse an der Prozessführung beim vor­lie­gen­den Sach­ver­halt besteht. Allein der Umstand, dass der Kläger ein US-Bür­ger ist, ga­ran­tiert ihm kein Forum in den USA.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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