×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 12. April 2019

Ideen zusenden verboten: Kein Plagiatsanspruch

 
.   Menschen mit Ideen haben es schwer. Kein auch nur halb­wegs er­folgreiches Unternehmen wie die Fernsehanstalt im Revisions­ent­scheid An­to­nio Vernon v. CBS Television Studios will sich Ide­en zu­sen­den las­sen. Das ist ver­ständlich, weil man wahrscheinlich selbst an einem ähnlichen Konzept ar­bei­tet - schließlich ist man vom Fach.

Copyright Symbol
Der Kläger entwickelte drei Sendungen für die In­ter­net­kri­mi­serie Cyber Police und sandte sie einfach ein. Als er spä­ter eine Serie im TV mit ähnlichen Themen fand, verklagte er den Sender aus unerlaubter Handlung, Vertrags- und Ur­he­ber­rechtsverletzung. In Chicago bestä­tig­te das Bun­des­be­ru­fungsgericht des siebsten Bezirks der USA die Ab­wei­sung im Tatsachengericht.

Seine Begründung vom 12. April 2019 erklärt, wieso der Kläger nicht einfach einen konkludent geschlossenen Vertrag oder plausibel ein Plagiat seiner Idee behaupten kann: [N]othing … could plausibly suggest the existence of any contract. For the same reason, Vernon failed to state a claim of tor­ti­ous in­ter­ference.

As for the copyright-related claims, Vernon described the supposedly copied features of his work-agents fighting cyber­cri­me, "ro­man­tic stri­fe," and "com­puter hijacking"-but those features are too common and standard to plau­si­bly sug­gest that the defendants’ shows were "substantially similar" to his.
Eine schlüssige Klage setzt mehr als Vermutungen voraus. Fakten müssen mit An­spruchsmerkmalen verbunden sein.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER