Fotos vom Wettbewerber auf Webseite kopiert
Zwei Verletzungsarten sowie einfacher und verschärfter Schadensersatz
CK • Washington. Ein Fotograf entdeckte seine Fotos, die er einer Bank lizenziert hatte, auf einer Finanzdienstleisterwebseite und klagte wegen der Urheberrechtsverletzung. Die Geschworenen sprachen ihm Schadensersatz zu, aber die Art der Verletzung und die Ersatzverschärfung prüfte die Revision in Erickson Productions v. Kast am 16. April 2019 mit anderen Ergebnissen neu. Die Beklagte hatte einen Webseitengestalter engagiert und sich selbst in die Gestaltung eingebracht. Ihm gefiel die Bankseite.
Die Mitverletzungshaftung, contributory Liability, greift hingegen: A Party engages in contributory Copyright Infringement when it (1) has Knowledge of another's Infringement and (2) either (a) materially contributes to or (b) induces that Infringement. Ein Wissenmüssen von der Verletzung ist der Beklagten zuzurechnen.
Zur Höhe des Schadensersatzes führt die Revision aus, dass das Untergericht die Absichtlichkeit der Verletzung neu prüfen muss. Eine Verschärfung greift bei einfacher Fahrlässigkeit nämlich nicht.