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Mittwoch, den 17. April 2019

Fotos vom Wettbewerber auf Webseite kopiert  

Zwei Verletzungsarten sowie einfacher und verschärfter Schadensersatz
.   Ein Fotograf entdeckte seine Fotos, die er einer Bank li­zen­ziert hat­te, auf einer Fi­nanz­dienst­lei­ster­web­sei­te und klagte wegen der Ur­he­ber­rechtsverletzung. Die Geschworenen sprachen ihm Schadensersatz zu, aber die Art der Ver­let­zung und die Ersatzverschärfung prüfte die Revision in Erick­son Pro­duc­ti­ons v. Kast am 16. April 2019 mit anderen Ergebnissen neu. Die Be­klag­te hat­te einen Web­sei­ten­ge­stal­ter en­ga­giert und sich selbst in die Ge­stal­tung ein­ge­bracht. Ihm gefiel die Bankseite.

Copyright Symbol
In San Franscisco erläuterte das Bundesberufungsgericht des neun­ten Be­zirks der USA lehrreich die Unterschiede zwi­schen Ur­he­ber­rechts­verletzungen. Es fand keine vi­ca­ri­ous Lia­bi­li­ty, die vom Be­klag­ten (1) the Right and Ability to su­per­vi­se the in­fringing Conduct and (2) a direct fi­nan­ci­al In­ter­est in the in­frin­ging Activity voraussetzt, weil der Fi­nanz­vor­teil der Be­klag­ten und da­mit das zwei­te Merk­mal un­be­wie­sen war.

Die Mitverletzungshaftung, contributory Liability, greift hingegen: A Party en­ga­ges in con­tri­bu­tory Copyright Infringement when it (1) has Knowledge of ano­ther's In­frin­ge­ment and (2) either (a) materially contributes to or (b) in­du­ces that In­frin­ge­ment. Ein Wissenmüssen von der Verletzung ist der Be­klag­ten zu­zu­rech­nen.

Zur Höhe des Schadensersatzes führt die Revision aus, dass das Untergericht die Absichtlichkeit der Verletzung neu prüfen muss. Eine Verschärfung greift bei einfacher Fahrlässigkeit nämlich nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.