Zwei Verletzungsarten sowie einfacher und verschärfter Schadensersatz
CK • Washington. Ein Fotograf entdeckte seine Fotos, die er einer Bank lizenziert hatte, auf einer Finanzdienstleisterwebseite und klagte wegen der Urheberrechtsverletzung. Die Geschworenen sprachen ihm Schadensersatz zu, aber die Art der Verletzung und die Ersatzverschärfung prüfte die Revision in
Erickson Productions v. Kast am 16. April 2019 mit anderen Ergebnissen neu. Die Beklagte hatte einen Webseitengestalter engagiert und sich selbst in die Gestaltung eingebracht. Ihm gefiel die Bankseite.
In San Franscisco erläuterte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA lehrreich die Unterschiede zwischen Urheberrechtsverletzungen. Es fand keine
vicarious Liability, die vom Beklagten
(1) the Right and Ability to supervise the infringing Conduct and (2) a direct financial Interest in the infringing Activity voraussetzt, weil der Finanzvorteil der Beklagten und damit das zweite Merkmal unbewiesen war.
Die Mitverletzungshaftung,
contributory Liability, greift hingegen:
A Party engages in contributory Copyright Infringement when it (1) has Knowledge of another's Infringement and (2) either (a) materially contributes to or (b) induces that Infringement. Ein Wissenmüssen von der Verletzung ist der Beklagten zuzurechnen.
Zur Höhe des Schadensersatzes führt die Revision aus, dass das Untergericht die Absichtlichkeit der Verletzung neu prüfen muss. Eine Verschärfung greift bei einfacher Fahrlässigkeit nämlich nicht.