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Donnerstag, den 25. April 2019

Rechtsumfeld USA vor M&A-Transaktion aufklären

 
.   ZF - TRW, Bayer - Monsanto, Deutsche Bank - Bankers Trust, Daimler - Chrysler: Was bewegt deutsche Firmen mit glänzendem Ruf in den USA zur Verbindung mit amerikanischen Firmen mit grottenschlechtem Ruf, deren Rechtsrisiken sie übernehmen müssen? Ist das ameri­kanische Rechts­um­feld wirklich so erstrebenswert? Werden die Ri­si­ken des Rechts­raums USA he­run­ter­gespielt?

Als Anwalt muss man die Mandanten schützen. Dazu gehört auch die Auf­klä­rung der Manager über konzeptionelle Risiken, die nicht jede Ge­schäfts­füh­rung gern hört. Für manche Unternehmen, gerade solchen mit Ver­brau­cher­ri­si­ken wie Airbags, Pestiziden oder Hypotheken empfiehlt sich das Um­feld in den USA mit seinem vervielfachten Schadens­er­satz und er­pres­se­ri­schen Sam­mel­kla­gen gar nicht oder nur, nachdem die Haftung exakt ein­ge­schätzt wird. Ein paar Pro­dukt­haf­tungsklagen - wobei das Produkthaftungsrecht nicht einmal so krass wie in Europa ist - sollten als Tornadowarnung verstanden werden: Der ge­nau­e Scha­den ist noch unbekannt, aber höchste Vorsicht ist geboten.

In manchen Geschäftszweigen spielt Produkthaftung keine Rolle. Für sie kann das ständige Schwanken zwischen Handelsfreiheit und Handelssanktionen samt Ausfuhrkontrollen - sowohl für Waren als auch Dienstleistungen und Wis­sen - in Verbindung mit Finanzkontrollen der völlig intransparenten OFAC-Ab­tei­lung des Schatzamts bedeutsamer sein. Anderen schadet das restriktive Einwanderungsrecht. Wie vor den Geschworenen steht der verschmolzene, aus dem Ausland geführte Konzern in ungünstigerem Licht als eine amerikanische Firma, die ihr Rechts- und politisches Umfeld meist bes­ser ein­schät­zen und steuern kann.

Aus der anwaltlichen Beraterperspektive ist daher die M&A-technische Ab­wick­lung von der grundsätzlichen Rechtsumfeld­be­ra­tung zu tren­nen. Man­che Un­ter­nehmen mit US-Ambitionen im Management lassen die Finger vom eige­nen En­ga­ge­ment in den USA für globale Aktivitäten und beschränken sich in den USA auf das aus­ge­wählte, risikominimierte operative Geschäft. Das ver­langt Mut im Management und Aufrichtigkeit seitens der Anwälte, auch wenn sie eine fette M&&A-Transaktion gern unterstützen würden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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