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Samstag, den 27. April 2019

Spitzenplagiat: Bestechende Ähnlichkeit

 
Merkmale der bestechenden und der wesentlichen Ähnlichkeit des Plagiats
Copyright Symbol
.   Die bestechende Ähnlichkeit ihres Spit­zen­mus­ters mit dem Stoff der Be­klagten legte die Klä­ge­rin Ma­li­bu Tex­ti­les Inc. v. La­bel La­ne In­ter­na­tio­nal Inc. dar, doch wies das Ge­richt die Kla­ge ab, weil es da­von nicht über­zeugt war und eine we­sent­li­che Ähn­lich­keit nicht mit dem ur­he­ber­recht­li­chen Tat­be­stands­merk­mal des mög­li­chen Zu­gangs der Be­klag­ten zur Spi­tze der Klä­ge­rin vor­ge­tra­gen war.

In San Francisco prüfte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 24. Ap­ril 2019 neu und er­ör­ter­te die Merk­male des Copyright Act an­hand von Prä­ze­denz­fäl­len lehrreich. Die erste Alternative der striking Si­mi­la­ri­ty be­jah­te es ebenso wie die Zugangsmöglichkeit. Die Klägerin hatte ihre Rech­te or­dent­lich beim Co­py­right Office eingetragen, und die Kurzform der Wa­ren­be­zeich­nung im Prozess hin­dert nicht den Eigen­tumsnachweis.

Die schutzwürdigen Elemente grenzt es von anderen Designelementen im Ver­gleich mit der Spi­tze der Be­klag­ten ab und findet sie bestechend ähnlich nach­ge­ahmt. Aus zahl­lo­sen denk­ba­ren Designvarianten hätte sich die Beklagte an die Spi­tze der Klä­ge­rin ge­klam­mert. Die Beklagte hätte auch den Zugang zu den De­signs der Klä­gerin be­sitzen können, da ihre Ware in den USA und Chi­na bei Sei­den­we­be­rei­en und im Han­del weit­räu­mig ver­füg­bar war. Im Unter­ge­richt darf die nun als schlüssig beurteilte Klage weiterverfolgt werden.



Die Absicht des Fotoklaus bei der Fair Use-Einrede

 
.   Den objektiven Merkmalen des Urheberrechtsgesetzes in seiner Definition der Fair Use-Einrede, die eine Urheberrechtsverletzung ent­schul­di­gen kann, ist kein subjektives Merkmal hinzufügen, ent­schied die Re­vi­si­on am 26. April 2019 in Russell Brammer v. Violent Hues Productions LLC. Das Untergericht unterschied zwischen der Absicht des Fotografen, der eine Sze­ne auf­neh­men und be­wer­ben wollte, und der des ungestatteten Nut­zers, der Fe­sti­val­be­su­cher über lokale Informationen bereichern wollte. Die ob­jek­ti­ven Merkmale werden so geprüft:
The "ultimate test" of fair use is whether the progress of human thought "would be better served by al­lo­wing the use than by pre­ven­ting it." Cariou v. Prince… In applying this test, a court con­si­ders:
(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a com­mer­ci­al na­tu­re or is for nonprofit educational pur­po­ses;
(2) the nature of the copyrighted work;
(3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work.
17 USC §107.
Copyright Symbol
Das Foto hat­te der Fotograf mit einem Ur­he­ber­rechts­ve­rmerk gekennzeichnet. Die­ser fehl­te, nachdem der Verletzer das Bild auf einer In­ter­net­fo­to­platt­form fand, eben­so wie ein Bild­aus­schnitt. Das Merk­mal der Trans­for­mie­rung un­ter­such­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond gründ­lich: To be transformative, a use must do "some­thing more than re­pa­cka­ge or re­pub­lish the original co­py­righ­ted work." Authors Guild, Inc. v. Ha­thi­Trust … [I]f the copying is done to "avoid the drudgery in working up some­thing fresh, [then] the claim to fair­ness in borrowing from another's work di­mi­ni­shes ac­cor­ding­ly (if it does not va­nish)." Es stellt beim Vergleich der Bil­der nichts trans­for­mie­rend Neu­es fest. Auch die Einbindung in eine Fe­sti­val­bro­schü­re be­wir­ke kei­ne neue Zweck­aus­rich­tung, an­ders als bei­spiels­wei­se die Auf­nah­me eines Tex­tes in eine Plagiats­such­ma­schi­ne.

Der Verletzer hätte dieselbe Wirkung durch den Abschluss eines Lizenzver­tra­ges erzielen können, den der Fotograf bereits mit anderen ab­ge­schlos­sen hat­te. Der Mangel an Böswilligkeit seitens des Verletzers spiele kei­ne Rol­le, der ge­werb­lich auftrete und einen finanziellen Schaden zufügte. Gute Ab­sich­ten wür­den von ihm ohnehin erwartet und wirkten sich nicht auf die Fair Use-Ab­wä­gung aus. Die behauptete Unschuldigkeit sei ebenso irrelevant wie der Glau­be, das Bild sei unbeschränkt nutzbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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