CK • Washington. Den objektiven Merkmalen des Urheberrechtsgesetzes in seiner Definition der
Fair Use-Einrede, die eine Urheberrechtsverletzung entschuldigen kann, ist kein subjektives Merkmal hinzufügen, entschied die Revision am 26. April 2019 in
Russell Brammer v. Violent Hues Productions LLC. Das Untergericht unterschied zwischen der Absicht des Fotografen, der eine Szene aufnehmen und bewerben wollte, und der des ungestatteten Nutzers, der Festivalbesucher über lokale Informationen bereichern wollte. Die objektiven Merkmale werden so geprüft:
The "ultimate test" of fair use is whether the progress of human thought "would be better served by allowing the use than by preventing it." Cariou v. Prince… In applying this test, a court considers:
(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;
(2) the nature of the copyrighted work;
(3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work.
17 USC §107.
Das Foto hatte der Fotograf mit einem Urheberrechtsvermerk gekennzeichnet. Dieser fehlte, nachdem der Verletzer das Bild auf einer Internetfotoplattform fand, ebenso wie ein Bildausschnitt. Das Merkmal der Transformierung untersuchte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond gründlich:
To be transformative, a use must do "something more than repackage or republish the original copyrighted work." Authors Guild, Inc. v. HathiTrust …
[I]f the copying is done to "avoid the drudgery in working up something fresh, [then] the claim to fairness in borrowing from another's work diminishes accordingly (if it does not vanish)." Es stellt beim Vergleich der Bilder nichts transformierend Neues fest. Auch die Einbindung in eine Festivalbroschüre bewirke keine neue Zweckausrichtung, anders als beispielsweise die Aufnahme eines Textes in eine Plagiatssuchmaschine.
Der Verletzer hätte dieselbe Wirkung durch den Abschluss eines Lizenzvertrages erzielen können, den der Fotograf bereits mit anderen abgeschlossen hatte. Der Mangel an Böswilligkeit seitens des Verletzers spiele keine Rolle, der gewerblich auftrete und einen finanziellen Schaden zufügte. Gute Absichten würden von ihm ohnehin erwartet und wirkten sich nicht auf die Fair Use-Abwägung aus. Die behauptete Unschuldigkeit sei ebenso irrelevant wie der Glaube, das Bild sei unbeschränkt nutzbar.