Propaganda-Meldepflicht des Radiolizenzinhabers
Supreme Court muss klären, ob Kommunikationsanbieter Propaganda betreiben
CK • Washington. Der Foreign Agents Registration Act soll seit 1938 Nazipropaganda transparent machen und erfasste heute den Inhaber einer Radiolizenz, der für den Sender Sputnik International vertraglich dessen Programme ausstrahlt. Der Lizenzinhaber bestritt die Anwendbarkeit der Meldepflicht, die mit anwaltlichem Beistand eher umständlich als beschwerlich ist, den Schatten des Begriffs Propaganda auf völlig normale Programme wirft und verfassungsrechtlich bedenklich wirkt. Am 7. Mai 2019 entschied das Bundesgericht des Südlichen Bezirks von Florida in RM Broadcasting LLC v. U.S. Department of Justice gegen ihn.Vertraglich ist der Lizenzinhaber zur vergüteten Ausstrahlung des Sputnik-Programms verpflichtet. Die für die FARA-Meldungen und Durchsetzung zuständige Strafabteilung des Bundesjustizministerium bestimmte, dass die Klägerin als Publizitätsagent und als Information-Service Employee im Sinne des Gesetzes für Sputnik handelt und bei der FARA-Abteilung gemeldet werden muss. Sie weigerte sich und verklagte das Ministerium auf Bestätigung ihrer Rechtsauffassung.
Veröffentlichte FARA-Entscheidungen sind extrem selten. Das neue Urteil wird mit erheblicher Sicherheit in der Revision vor das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gelangen und kann sogar den Supreme Court erreichen. Die Entscheidungsbegründung prüft die FARA-Paragrafen sorgfältig durch und stellt fest, dass Sputnik Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber der Klägerin ausübt und diese daher den Definitionen der Meldepflichtigen entspricht.