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Samstag, den 11. Mai 2019

Veröffentlichte Normen im Urheberrecht  

.   Abmahnungen sind riskant und teuer. Eine Takedown No­ti­ce vom 6. Mai 2019 nach dem Digital Millennium Copyright Act behauptet die un­er­laub­te Ver­öf­fent­li­chung von HDMI-Normen, die die standardsetzende Or­ga­ni­sation im Internet veröffentlichte, durch einen Dritten im Internet. Sie be­haup­tet, HDMI-Nor­men seien vertraulich, was nach Geschäfts­ge­heim­nis­recht nicht stimmen kann, wenn eine Veröffentlichung stattfand, und die übliche Veröf­fent­li­chung der Ab­mah­nung setzt die Or­ga­ni­sa­ti­on dem Spott aus.

Klar ist jedoch, dass der Urheberrechtsinhaber nach einer eigenen Ver­öf­fent­li­chung eines Werks als Monopolinhaber die al­lei­ni­ge Kon­trol­le über die Wei­ter­ver­brei­tung, Auf­füh­rung, Dar­stel­lung, Über­setzung und sonstige Rechte be­hält. Er darf seine Rechte durch Erklärungen oder Lizenzvergabe ein­schrän­ken. Bei­spiels­wei­se kann eine Normenorganisation eine Mitgliedschaft oder eine Ver­gü­tung für die Einsicht oder Nutzung der Normen voraussetzen, was bei­spiels­wei­se beim vom Justizministerium genehmigten Bluetooth-Kartell der Fall ist.

Unter dem Titel "Confidential" HDMI Specifications Docs Hit With DMCA Take­down erörtert Autor Andy die widersprüchliche Tatsachen- und Rechtslage der HDMI-Ab­mah­nung lesenswert. Die Normenveröffentlichung steht ge­gen­wär­tig in einem rechtlichen Spannungsfeld ungeklärter und un­ein­heit­li­cher Recht­spre­chung über die Fair Use-Einrede des Urheberrechts.

Be­son­ders angespannt wird erwartet, ob und wie der Supreme Court eines Ta­ges die Wiederveröffentlichung von Normen beurteilen wird, die ein Ge­setz­ge­ber in ein Gesetz umgesetzt hat oder in einem Gesetz unter Verweis auf die Quel­le ver­bindlich macht, siehe Kochinke, Die Norm als Gesetz: Darf man sie zitieren, kopieren? und Länderberichte USA in der Zeitschrift Kom­mu­ni­ka­ti­on & Recht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.