Klar ist jedoch, dass der Urheberrechtsinhaber nach einer eigenen Veröffentlichung eines Werks als Monopolinhaber die alleinige Kontrolle über die Weiterverbreitung, Aufführung, Darstellung, Übersetzung und sonstige Rechte behält. Er darf seine Rechte durch Erklärungen oder Lizenzvergabe einschränken. Beispielsweise kann eine Normenorganisation eine Mitgliedschaft oder eine Vergütung für die Einsicht oder Nutzung der Normen voraussetzen, was beispielsweise beim vom Justizministerium genehmigten Bluetooth-Kartell der Fall ist.
Unter dem Titel "Confidential" HDMI Specifications Docs Hit With DMCA Takedown erörtert Autor Andy die widersprüchliche Tatsachen- und Rechtslage der HDMI-Abmahnung lesenswert. Die Normenveröffentlichung steht gegenwärtig in einem rechtlichen Spannungsfeld ungeklärter und uneinheitlicher Rechtsprechung über die Fair Use-Einrede des Urheberrechts.
Besonders angespannt wird erwartet, ob und wie der Supreme Court eines Tages die Wiederveröffentlichung von Normen beurteilen wird, die ein Gesetzgeber in ein Gesetz umgesetzt hat oder in einem Gesetz unter Verweis auf die Quelle verbindlich macht, siehe Kochinke, Die Norm als Gesetz: Darf man sie zitieren, kopieren? und Länderberichte USA in der Zeitschrift Kommunikation & Recht.