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Freitag, den 07. Juni 2019

Haftungsimmunität der Suchmaschinen

 
Haftet der Postbote für Ergänzungen der Postkarte?
.   Die Haftungsimmunität nach dem Communications De­cen­cy Act geht weit und schließt wie bei einer Zeitung, einem Postboten oder einer Te­le­fon­ge­sell­schaft die Haftung für Inhalte Dritter nach zahlreichen Haf­tungs­grund­la­gen aus. Gilt dies auch, wenn eine Suchmaschine sich von Drit­ten ma­ni­pu­lie­ren lässt und eigene Inhalte wie Kartenmarkierung den gesammel­ten In­hal­ten hinzufügt?

Etablierte Schlüsseldienste mit örtlicher Gewerbegenehmigung verklagten Such­ma­schi­nen ver­bit­tert, weil sie Konkurrenten, die nicht vor Ort tätig sind, sondern über Call­cen­ter Schlüs­sel­dien­ste mit fingierten Ortsvorwahlen an­bie­ten, als orts­an­säs­sig aus­wei­sen und mit fik­ti­ven Orts­an­schriften auf Land­kar­ten ver­se­hen und da­mit potentielle Kunden irreführen, die vor der ver­schlos­se­nen Haus­tü­re ver­zei­felt nach dem nächst­lie­gen­den Schlüsseldienst suchen.

Am 7. Juni 2019 bestätigte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Ab­wei­sung ihrer Kla­ge gegen drei Suchmaschinen unter Verweis auf §230 CDA für alle An­spruchs­grundlagen nach Kartellrecht, Markenrecht, Wett­be­werbs­recht, Be­trugs, Ver­schwö­rung und Ein­griffs in erwartete Kunden­be­zie­hun­gen. Der ein­zi­ge von der Immunität nicht erfasste Anspruch ist eine be­haup­te­te Ver­trags­ver­letzung. Bearbeitungen gesammelter In­hal­te, die nicht völ­lig neue In­hal­te dar­stel­len, hält die Revision in Locksmith Service Inc. v. Goo­gle LLC für CDA-unerheblich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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