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Donnerstag, den 18. Juli 2019

Pressehaftung wegen Krebsforschungsberichts  

.   Am 16. Juli 2019 erklärte die Revision zahlreiche Rechts­the­o­ri­en zur Fra­ge der Dif­famierungshaftung der Presse im Beschluss Cro­ce v. New York Ti­mes. Der kla­gen­de Krebs­for­scher sah sich ver­leum­det, als die Zei­tung in einem Bericht über seine Leistungen nicht nur Gu­tes, son­dern auch er­folg­lo­se Un­ter­su­chun­gen gegen ihn wegen Un­sorg­fäl­tig­kei­ten in sei­ner For­schung un­ter einer ihn störenden, reißerischen Über­schrift er­wähn­te: Years of Ethics Charges, but Star Cancer Researcher Gets a Pass.

Der Bericht begann mit der Feststellung: Dr. Carlo Croce was repeatedly clea­red by Ohio State University, which reaped millions from his grants. Now, he faces new whistle-blower accusations. Das Bundesberufuungsgericht des sech­sten Be­zirks der USA in Cincinnati untersucht zahlreiche Facetten des Ver­leum­dungs­rechts von Ohio mit diesen Merkmalen, von denen nur das zweite in der Re­vi­si­on um­strit­ten ist:
To state a claim of defamation, the plaintiff must show (1) that a fal­se sta­te­ment of fact was made, (2) that the statement was de­fa­ma­to­ry, (3) that the sta­te­ment was published, (4) that the plain­tiff suf­fe­red in­ju­ry as a pro­xi­mate result of the publication, and (5) that the de­fen­dant ac­ted with the re­qui­si­te degree of fault in pub­li­shing the sta­te­ment.
Die Kernfeststellung des Gerichts liegt in der Erkenntnis, dass nicht nur die Über­schrift, son­dern der Ar­ti­kel in sei­ner Gesamtheit zu würdigen ist. Positives steht ne­ben Ne­ga­ti­vem. Vorwürfe gegen den Forscher werden entlastend dar­ge­stellt, und die Nicht­ahn­dung von Nach­läs­sigkeiten nach Untersuchungen wird der Uni­ver­si­tät angelastet. Die Berichterstattung ist nicht unwahr. Be­stimm­te Aus­sa­gen, die als ver­leum­dend angesehen werden könnten, eig­nen sich eben­so für eine po­si­ti­ve Aus­le­gung. Zudem hatten die Journalisten den Wert von Be­le­gen Drit­ter ge­mäßigt und als möglicherweise fragwürdig dar­ge­stellt. Ins­ge­samt fehlt damit ein Haf­tungs­tatbestand.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.