Pressehaftung wegen Krebsforschungsberichts
CK • Washington. Am 16. Juli 2019 erklärte die Revision zahlreiche Rechtstheorien zur Frage der Diffamierungshaftung der Presse im Beschluss Croce v. New York Times. Der klagende Krebsforscher sah sich verleumdet, als die Zeitung in einem Bericht über seine Leistungen nicht nur Gutes, sondern auch erfolglose Untersuchungen gegen ihn wegen Unsorgfältigkeiten in seiner Forschung unter einer ihn störenden, reißerischen Überschrift erwähnte: Years of Ethics Charges, but Star Cancer Researcher Gets a Pass.
Der Bericht begann mit der Feststellung: Dr. Carlo Croce was repeatedly cleared by Ohio State University, which reaped millions from his grants. Now, he faces new whistle-blower accusations. Das Bundesberufuungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati untersucht zahlreiche Facetten des Verleumdungsrechts von Ohio mit diesen Merkmalen, von denen nur das zweite in der Revision umstritten ist:
Der Bericht begann mit der Feststellung: Dr. Carlo Croce was repeatedly cleared by Ohio State University, which reaped millions from his grants. Now, he faces new whistle-blower accusations. Das Bundesberufuungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati untersucht zahlreiche Facetten des Verleumdungsrechts von Ohio mit diesen Merkmalen, von denen nur das zweite in der Revision umstritten ist:
To state a claim of defamation, the plaintiff must show (1) that a false statement of fact was made, (2) that the statement was defamatory, (3) that the statement was published, (4) that the plaintiff suffered injury as a proximate result of the publication, and (5) that the defendant acted with the requisite degree of fault in publishing the statement.Die Kernfeststellung des Gerichts liegt in der Erkenntnis, dass nicht nur die Überschrift, sondern der Artikel in seiner Gesamtheit zu würdigen ist. Positives steht neben Negativem. Vorwürfe gegen den Forscher werden entlastend dargestellt, und die Nichtahndung von Nachlässigkeiten nach Untersuchungen wird der Universität angelastet. Die Berichterstattung ist nicht unwahr. Bestimmte Aussagen, die als verleumdend angesehen werden könnten, eignen sich ebenso für eine positive Auslegung. Zudem hatten die Journalisten den Wert von Belegen Dritter gemäßigt und als möglicherweise fragwürdig dargestellt. Insgesamt fehlt damit ein Haftungstatbestand.