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Freitag, den 09. Aug. 2019

Haftung bei Gesichtserkennung im Internet  

.   Jetzt werden Anbieter von Gesichtserkennungs­pro­gram­men wach: Das vor­bild­li­che Biometrie-Schutzgesetz des Staa­tes Il­li­nois darf in einer ka­li­fornischen Sammelklage von Facebook-Kunden gegen den Anbieter, der ohne deutliche Aufklärung und Erlaubnis Gesichtsdaten sammelt, aus­wer­tet und speichert, Anwendung finden, entschied in San Francisco das ein­fluss­rei­che Bun­des­berufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 8. August 2019 mit seiner Begründung in Patel v. Facebook.

Schon 2008 hatte der Staat für seine Bürger den Biometric Information Pri­va­cy Act ver­kün­det, ohne Nach­ah­mer in anderen Staaten zu finden. Selbst dort mach­te der Ver­fas­ser des be­wun­der­ten Ge­setzes neulich Rückzieher im In­ter­es­se von An­bie­tern, doch bleibt das Gesetz in Kraft. Wie regelmäßig hier und im Länderreport USA in der Zeitschrift Kommunikation & Recht berichtet, hat sich das Gesetz bewährt. Jetzt hielt es auch gegen eine der mächtigsten An­bie­ter­koa­li­ti­onen und im Rahmen einer Sammelklage Stand. Letztere dienen oft der Er­pres­sung von Un­ter­neh­men, doch in diesem Fall bewährt sich das Ver­fah­rens­mo­dell zum Schutz bei po­ten­ti­ell geringwertigen Ansprüchen und wohl mil­lio­nen­schwe­ren Pro­zess­kosten.

Die Revision klärte, dass das Schadenserfordernis der Aktivlegitimation, Stan­ding, im Pro­zess bei Verletzung des BIPA fast wie bei einer verschuldens­lo­sen Haf­tung er­füllt ist. Eine Verletzung kann Schäden in Finanz-, Gesundheits- und sonstigen Sphären des täglichen Lebens auslösen, und der Schaden kon­kre­ti­siert sich be­reits mit der rechts­wi­dri­gen Sammlung, Nutzung und Speicherung.

Praxisrelevant ist auch die Ablehnung des von Facebook behaupteten Grund­sat­zes, dass das Recht von Illinois eine extraterritoriale Wirkung vor­schrei­ben muss, nur Ver­stöße in Il­li­nois relevant sein dürfen - also nicht an den Fa­ce­book-Stand­orten außerhalb des Staates - und damit BIPA prak­tisch nur vor Ge­rich­ten in Il­linois gelten soll. Selbst wenn einzelne rechts­wi­dri­ge Hand­lun­gen außer­halb von Illinois stattfänden, urteilt die Re­vi­si­on, mache die Ge­se­tzes­auslegung das Gegenteil deutlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.