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Dienstag, den 13. Aug. 2019

Anwalt agiert wie im TV: Bestraft

 
Schutz des Offenlegungspflichtigen vor unzulässigem Beweisausforschungsvorgehen
.   Aus Fernsehserien und Filmen ist der ameri­ka­ni­schen Öf­fent­lich­keit der An­walt vertraut, der am Abend vor dem Geschworenen­ter­min schla­gen­de Be­wei­se her­bei­zau­bert. Am Freitagnach­mit­tag stell­te der An­walt in Progressive EMU Inc. v. Nutrition & Fitness Inc. einer Zeu­gin eine Be­weis­for­de­rung als straf­be­wehr­te Subpoena mit La­dung zu, die sie ver­pflich­te­te, zum Ter­min am Montag zahl­rei­che Do­ku­mente zu sammeln, auszuwerten und vor­zu­legen. Die Beklagte wehrte dieses Vorgehen zu erheblichen Ver­tei­di­gungs­kosten ab.

In der Revision gegen die vom Gericht ausgesprochene Sanktion we­gen Miss­brauchs des Aus­forschungsbeweisverfahrens in diesem Zivilprozess um einen Ver­triebs­ver­trag unterlag der Anwalt am 13. August 2019. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta bestätigte nicht nur die Sank­ti­on, son­dern erlegte dem Anwalt auch die Revisionskosten der Ge­gen­sei­te wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels auf.

Die wichtige Lehre des Entscheids lautet, dass das Ausforschungs­be­weis­ver­fah­ren Dis­co­ve­ry als Teil des US-Pro­zesses streng ist. Nicht nur wird die Ver­nich­tung von Beweisen oder ihr versehentliches Verlieren bestraft, sondern auch der Miss­brauch des Verfahrensmittels. Beim Untergang von Beweisen kann eine Kla­ge ab­ge­wiesen werden, während Einreden der Verteidigung ab­ge­schnit­ten wer­den kön­nen. Geldstrafen und Verfahrensnachteile sind eben­falls zu­läs­sig. Es em­pfiehlt sich im­mer die Mit­wir­kung - allerdings stets im Wissen, dass un­zu­läs­si­ge Forderungen vom eigenen Anwalt eingedämmt werden, bevor es zur Offen­le­gung von Be­wei­sen kommt. Zudem kann die beweisfordernde Partei be­straft werden, wenn sie zu weit geht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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