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Mittwoch, den 14. Aug. 2019

Jury beurteilt Haftungsfreistellungsklauseln  

.   Wenn im US-Zivilprozess nur Rechts­fra­gen zu be­ur­tei­len sind, kom­men die Ge­schwo­re­nen nicht zum Zug, und das Ge­richt er­lässt ein Ur­teil als Summary Judgment. Sind Tatsachen zu würdigen, gelangt der Streit vor die Geschworenen, und sie nehmen nach Anweisung des Gerichts die Be­weis­wür­di­gung und die recht­li­che Sub­sum­tion vor. In English v. Rummel, Klep­per & Kahl führt der Re­vi­si­ons­ent­scheid zur Si­tua­ti­on, dass die Ge­schwo­re­nen die Aus­le­gung kom­ple­xer Ver­trags­klau­seln als Rechts- und Tat­sa­chen­fra­gen vor­neh­men müs­sen, nach­dem das Un­ter­ge­richt irr­tüm­lich an­ge­nom­men hat­te, der Streit um die Be­deu­tung von Haf­tungs­frei­stel­lungs­klau­seln kön­ne zwin­gend nur zu einem Er­geb­nis führen.

Am 14. August 2019 entschied hingegen das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des vier­ten Bezirks der USA in Richmond, dass die an­ge­wand­te Aus­le­gungs­me­tho­dik falsch ist und mehrere Aus­le­gun­gen mög­lich sind. Wel­che Aus­le­gung der In­dem­ni­fi­ca­ti­on Clau­ses die rich­ti­ge ist, muss nun die Jury ent­schei­den.

Im Brücken­bau­ver­trag hatten sich die Bau­fir­ma und die Qua­li­ty-Con­trol- und Qua­li­ty-As­su­ran­ce-Nach­un­ter­neh­mer auf un­ter­schied­li­che Haf­tungs­frei­stel­lun­gen ge­einigt, die das Unter­gericht als ähnlich den Mit­ver­ur­sa­cher­haf­tungs­regeln des Com­mon Law an­sah, was die Re­vi­si­on als un­zu­läs­sig be­ur­teil­te. Com­mon Law-Grund­sät­ze gäl­ten nicht, wenn ein Ver­trag aus­drück­lich an­de­re Re­ge­lun­gen vor­schrei­be.


Mittwoch, den 14. Aug. 2019

Anwalt agiert wie im TV: Bestraft  

Schutz des Offenlegungspflichtigen vor unzulässigem Beweisausforschungsvorgehen
.   Aus Fernsehserien und Filmen ist der ameri­ka­ni­schen Öf­fent­lich­keit der An­walt vertraut, der am Abend vor dem Geschworenen­ter­min schla­gen­de Be­wei­se her­bei­zau­bert. Am Freitagnach­mit­tag stell­te der An­walt in Progressive EMU Inc. v. Nutrition & Fitness Inc. einer Zeu­gin eine Be­weis­for­de­rung als straf­be­wehr­te Subpoena mit La­dung zu, die sie ver­pflich­te­te, zum Ter­min am Montag zahl­rei­che Do­ku­mente zu sammeln, auszuwerten und vor­zu­legen. Die Beklagte wehrte dieses Vorgehen zu erheblichen Ver­tei­di­gungs­kosten ab.

In der Revision gegen die vom Gericht ausgesprochene Sanktion we­gen Miss­brauchs des Aus­forschungsbeweisverfahrens in diesem Zivilprozess um einen Ver­triebs­ver­trag unterlag der Anwalt am 13. August 2019. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta bestätigte nicht nur die Sank­ti­on, son­dern erlegte dem Anwalt auch die Revisionskosten der Ge­gen­sei­te wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels auf.

Die wichtige Lehre des Entscheids lautet, dass das Ausforschungs­be­weis­ver­fah­ren Dis­co­ve­ry als Teil des US-Pro­zesses streng ist. Nicht nur wird die Ver­nich­tung von Beweisen oder ihr versehentliches Verlieren bestraft, sondern auch der Miss­brauch des Verfahrensmittels. Beim Untergang von Beweisen kann eine Kla­ge ab­ge­wiesen werden, während Einreden der Verteidigung ab­ge­schnit­ten wer­den kön­nen. Geldstrafen und Verfahrensnachteile sind eben­falls zu­läs­sig. Es em­pfiehlt sich im­mer die Mit­wir­kung - allerdings stets im Wissen, dass un­zu­läs­si­ge Forderungen vom eigenen Anwalt eingedämmt werden, bevor es zur Offen­le­gung von Be­wei­sen kommt. Zudem kann die beweisfordernde Partei be­straft werden, wenn sie zu weit geht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.