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Dienstag, den 20. Aug. 2019

Prof. in Mensa von Wand geknickt: Haftungsrecht  

Vertrag als V
.   Jeder Staat hat in den USA sein eigenes Recht, und das zu finden, ist nicht leicht. Als eine Professorin in der Mensa von einer fal­len­den Wand erwischt wurde, ver­klag­te sie den Mensabetreiber, nicht die Uni, nach dem Recht des Staats der belegenen Sache. Die Rechtswahl stimm­te, und die Re­vi­si­on in Ma v. Bon Appetit Mana­ge­ment Co. kon­zentriert sich auf die Fra­ge der richtigen Beklagten.

Nach einem Kompendium des Rechts, das oft von Gerichten wie ein Mu­ster­ge­setz zur Orientierung verwandt wird, haftet der Inhaber der Kon­trol­le im Sinne von Zugangsrechten zum Anwesen - doch nur nach der 2. Fas­sung des Re­sta­te­ment of the Law of Torts: "Control" is defined--quite simp­ly--as ha­ving "the po­wer and right to admit people to the premises and to ex­clu­de peop­le from it, and involves a substantial exer­ci­se of that right and po­wer, zi­tiert das Ge­richt. Die 3. Fassung des Restatement kennt eine Art Sorg­falts­pflicht des Be­sit­zers. Die Kontrolle im Sinne der 2. Fassung liegt bei der Uni. Die 3. Fas­sung er­reicht den Be­treiber, und darauf stützt sich die Klägerin.

Die Revision entscheidet am 19. August 2019 jedoch wie das Untergericht: Das ober­ste Gericht des Staates Ohio hat sich für die Anwendbar­keit der 2. Fas­sung entschieden, daran ist auch die Bundesgerichts­bar­keit ge­bun­den, und keiner der anderen von der Klägerin vorgebrachten Haftungsansätze kann gegen den Be­trei­be­rin grei­fen: While on the surface this argument appears compelling, the Re­sta­te­ment (Third) of Torts is not a reflection of Ohio law.

Der lesenswerte Beschluss des Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA in Cincinatti zeigt indirekt den enormen Vorteil des greifbareren deut­schen Rechts auf: Ein Gesetz als Text oder Kommentierung kaufen, ist in den USA undenkbar. Denn überall ist das Recht anders und das Gesetz regelt nur lückenhaft; da lohnt sich der Abdruck nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.