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Samstag, den 28. Sept. 2019

Verletzt US-Marine deutsche Softwarelizenz?

 
.   Im Urteil Bitmanagement Software GmbH v. United Sta­tes er­warb die US-Ma­ri­ne eine Softwarelizenz über den amerikanischen Ver­triebs­händ­ler einer deutschen Herstellerin. Dabei kam kein direktes Ver­trags­verhält­nis zwi­schen Herstellerin und Marine zustande.

Die Marine installierte die Software nach Abklärung mit dem Händler auf mehr als 500.000 Geräten und setzte eine weitere Software ein, um die gleichzeitige Nut­zung li­zenz­gerecht auf 12 Geräte zu beschränken. Die He­rstel­lerin verklagte die USA aus Ur­heber­recht, weil die Installation auf 12 Ge­rä­te beschränkt sei. Nach 17 USC §106 und §501(a) könn­te ihr ein Schadens­er­satz­an­spruch über $600000 zustehen.

Das Sondergericht für Ansprüche gegen die Bundesregierung, United States Court of Federal Claims in Washington, DC, verkündete in seiner Entscheidung am 24. September 2019, dass die Tatsachen- und Rechtslage durch die Ver­trags­ge­stal­tung so kom­pli­ziert wur­de, dass die Herstellerin guten Glaubens einen schlüs­si­gen Ver­letzungsanspruch behaupten durfte. Die vom Händler ein­ge­räum­te Lizenz samt vorvertraglicher Korrespondenz zwischen allen Be­tei­lig­ten be­le­ge je­doch eine wirksame Nutzungsgenehmigung in der von der Marine umgesetzten Art.

Lesenswert ist Fußnote (2), die die Vernehmung des Geschäftsführers der Her­stel­le­rin als we­nig glaubwürdig bezeichnet, was eher auf Sprachkenntnissen und der an­walt­li­che Be­ar­bei­tung einer schriftlichen Erklärung beruhen dürfte als auf sei­ner man­geln­den Wahrheitsliebe. Dieses Risikos müssen sich deutsche Par­tei­en im amerikanischen Prozess ebenso wie die Prozessanwälte bewusst sein. Deu­tsche Par­teien vor amerikanischen Gerichten im rechten Licht er­schei­nen zu las­sen, ist eine Kunst für sich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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