Verletzt US-Marine deutsche Softwarelizenz?
CK • Washington. Im Urteil Bitmanagement Software GmbH v. United States erwarb die US-Marine eine Softwarelizenz über den amerikanischen Vertriebshändler einer deutschen Herstellerin. Dabei kam kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Herstellerin und Marine zustande.
Die Marine installierte die Software nach Abklärung mit dem Händler auf mehr als 500.000 Geräten und setzte eine weitere Software ein, um die gleichzeitige Nutzung lizenzgerecht auf 12 Geräte zu beschränken. Die Herstellerin verklagte die USA aus Urheberrecht, weil die Installation auf 12 Geräte beschränkt sei. Nach 17 USC §106 und §501(a) könnte ihr ein Schadensersatzanspruch über $600000 zustehen.
Das Sondergericht für Ansprüche gegen die Bundesregierung, United States Court of Federal Claims in Washington, DC, verkündete in seiner Entscheidung am 24. September 2019, dass die Tatsachen- und Rechtslage durch die Vertragsgestaltung so kompliziert wurde, dass die Herstellerin guten Glaubens einen schlüssigen Verletzungsanspruch behaupten durfte. Die vom Händler eingeräumte Lizenz samt vorvertraglicher Korrespondenz zwischen allen Beteiligten belege jedoch eine wirksame Nutzungsgenehmigung in der von der Marine umgesetzten Art.
Lesenswert ist Fußnote (2), die die Vernehmung des Geschäftsführers der Herstellerin als wenig glaubwürdig bezeichnet, was eher auf Sprachkenntnissen und der anwaltliche Bearbeitung einer schriftlichen Erklärung beruhen dürfte als auf seiner mangelnden Wahrheitsliebe. Dieses Risikos müssen sich deutsche Parteien im amerikanischen Prozess ebenso wie die Prozessanwälte bewusst sein. Deutsche Parteien vor amerikanischen Gerichten im rechten Licht erscheinen zu lassen, ist eine Kunst für sich.
Die Marine installierte die Software nach Abklärung mit dem Händler auf mehr als 500.000 Geräten und setzte eine weitere Software ein, um die gleichzeitige Nutzung lizenzgerecht auf 12 Geräte zu beschränken. Die Herstellerin verklagte die USA aus Urheberrecht, weil die Installation auf 12 Geräte beschränkt sei. Nach 17 USC §106 und §501(a) könnte ihr ein Schadensersatzanspruch über $600000 zustehen.
Das Sondergericht für Ansprüche gegen die Bundesregierung, United States Court of Federal Claims in Washington, DC, verkündete in seiner Entscheidung am 24. September 2019, dass die Tatsachen- und Rechtslage durch die Vertragsgestaltung so kompliziert wurde, dass die Herstellerin guten Glaubens einen schlüssigen Verletzungsanspruch behaupten durfte. Die vom Händler eingeräumte Lizenz samt vorvertraglicher Korrespondenz zwischen allen Beteiligten belege jedoch eine wirksame Nutzungsgenehmigung in der von der Marine umgesetzten Art.
Lesenswert ist Fußnote (2), die die Vernehmung des Geschäftsführers der Herstellerin als wenig glaubwürdig bezeichnet, was eher auf Sprachkenntnissen und der anwaltliche Bearbeitung einer schriftlichen Erklärung beruhen dürfte als auf seiner mangelnden Wahrheitsliebe. Dieses Risikos müssen sich deutsche Parteien im amerikanischen Prozess ebenso wie die Prozessanwälte bewusst sein. Deutsche Parteien vor amerikanischen Gerichten im rechten Licht erscheinen zu lassen, ist eine Kunst für sich.