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Dienstag, den 01. Okt. 2019

Die Jury würdigt - danach nur Rechtsfehlerprüfung  

.   Oft erhoffen sich deutsche Parteien in den USA eine Be­ru­fung, doch der Rechts­weg verweist sie in den USA auf eine Revision mit rei­ner Rechts­feh­ler­prü­fung. Ob ein Gutachter zugelassen werden durfte, ist eine Rechts­fra­ge. Ob das Gut­achten falsch ge­würdigt wurde, ist Tatsachenfrage, und die Re­vi­si­on hält sich an die Wertung der Jury. Eine Ausnahme besteht. Schon in der er­sten In­stanz darf der Richter den Spruch einer Crazy Jury im US-Prozess aufheben, wenn sie Fakten und Recht ignoriert.

Das Revisionsergebnis illustrierte am 1. Oktober 2019 die Richter im Fall Moon Express Inc. v. Intuitive Machines LLC vor dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia. Die Parteien stritten sich um die die Vertragserfüllung bei der Entwicklung von Mondlandungs- und ab­flug­ge­rä­ten. Die un­ter­le­ge­ne Par­tei rüg­te, dass die Jury auf­grund un­zu­rei­chen­der Be­wei­se zum fal­schen Ergebnis gelangte und der Richter Bewei­se aus Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen im Pro­zess zu­ließ, obwohl diese vom bun­des­recht­li­chen Ver­gleichs­ge­heim­nis ge­schützt seien.

Unter Verweis auf das Wortprotokoll und die Akten der ersten Instanz erklären die Richter, dass die Einschätzung der Geschworenen zu respektieren ist:
A party seeking to overturn a jury verdict faces an uphill climb. Giving due deference to our jury system, we will uphold the verdict if it is rational. See Leonardv. Stemtech Int'l Inc, 834 F.3d 376, 386 (3d Cir. 2016). Our review of the record in this case leads us to the con­clu­sion that plenty of evidence supported the jury's decisions that Moon Express breached both contracts, that it pre­ven­ted In­tu­i­ti­ve Ma­chi­nes from performing the software contract, and that any breach of the vehicle contract by Intuitive Machines was im­ma­te­ri­al. AaO 3.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.