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Samstag, den 05. Okt. 2019

Unerlaubter Fotoausschnitt gewerblich verwendet  

Merkmale des Fair Use im amerikanischen Urheberrecht
.   Ein Fotograf li­zen­sier­te einer Zei­tung ein Fo­to, das es mit einem Be­richt über das Pri­vat­le­ben eines Ma­na­gers ver­öf­fent­lich­te. Ein ge­werb­li­ches Blog ver­band einen Fo­to­aus­schnitt mit einem Aus­schnitt des Ar­ti­kels für einen ei­ge­nen kri­ti­schen Be­richt. Der Fo­to­graf ver­klag­te das Blog wegen Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung man­gels ei­ge­ner Li­zenz.

Nahezu vorhersehbar, doch mit lesenswerter Begründung er­klär­te das Bun­des­ge­richt für den süd­li­chen Be­zirk von New York die lizenzfreie Übernahme des Bild­aus­schnitts für eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, die nach dem Fair Use-Grund­satz des Ge­set­zes in 17 USC §107 schadensersatzfrei bleibt. Dazu musste das Ge­richt im Fall Yang v. Mic Net­work Inc. mehrere Faktoren gegeneinander abwägen.

Die gewerbliche Nutzung spricht gegen den Beklagten, doch ist sie nicht zu ein­schneidend und vereitelt dem Fotografen keine andere Ver­wer­tungs­we­ge. Der Blog­bericht ist transformierend: Er mokiert sich über den Zei­tungs­be­richt und die Le­bens­an­sich­ten des Managers im Verhältnis zu Frauen. Der Aus­schnitt ver­wer­tet zu­dem nicht das ge­samte geschützte Werk, und er steht in Be­zug zu Zei­tungs- und Blog­artikel. Die Gesamtabwägung führte am 24. September 2019 zur An­er­kennung des urheberrechtlichen Fair Use.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.