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Freitag, den 11. Okt. 2019

Gutscheine für Opfer, $2 Mio. für Anwälte

 
.   Gegen den Irrsinn eines Sammelklagevergleichs wandten sich Ju­stiz­mi­ni­ster, als der Vergleich abgeschlossen und vom Gericht mit Rück­fra­ge bei Be­trof­fe­nen genehmigt werden musste. Der Vergleich verlangt vom Her­stel­ler eines an­geb­lich de­fek­ten Schnellkochtopfes die Zah­lung von fast $2 Mio. an die Sam­mel­klä­ger­an­wäl­te, während Kunden einen Gut­schein für einen Preis­nach­lass beim Ersatztopfkauf erhalten sollten.

Sammelklägeranwälte fungieren wie Spieler und Schauspieler. Sie müssen den Ge­schwo­re­nen im amerikanischen Zivilprozess ein düsteres Bild vermitteln, und sie fi­nan­zie­ren er­folg­los zahlreiche Prozesse, bis schließlich einer den großen Wurf ein­spielt.

Den Justizministern erschien der Gewinn angesichts der Op­fer­ab­spei­sung un­aus­gewogen. Ob ein Defekt überhaupt vorlag, war beim Vergleichsschluss noch nicht ent­schie­den, doch der Hersteller wich dem Druck, den die An­wäl­te der Klä­ger auf­ge­baut hatten.

Im Ergebnis gestattet das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 10. Ok­to­ber 2019 im Fall Kenneth Chapman v. Tristar Products Inc. den Ju­stiz­mi­ni­stern nicht, erst im Revisionsverfahren als Neben­in­ter­ve­nien­ten zugelassen zu werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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