• • Gutscheine für Opfer, $2 Mio. für Anwälte • • Trump-Doppelbesteuerungsgesetz verfassungstreu • • Trump verliert Steuerklärungsfreigabeprozess • • Unerlaubter Fotoausschnitt gewerblich verwendet • • Die Jury würdigt - danach nur Rechtsfehlerprüfung • • Verletzt US-Marine deutsche Softwarelizenz? • • Gewerbliche Redefreiheit: Werbung an Mauer • • Themen im neuen KuR Landesbericht USA • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 16. Okt. 2019

Beleidigende Reaktion auf Sexualgewaltvorwurf  

.   Wird die heftige, beleidigende Reaktion auf einen als un­ge­recht em­pfun­denen Sexualgewaltvorwurf vom Selbstvertei­di­gungs­grund­satz ent­schul­digt? In Giuffree v. Dershowitz verteidigt sich so ein ehe­ma­li­ger Star­an­walt, dem eine Frau Sexualgewalt vorwarf. Als junges Mädchen sei sie von einem superreichen Pädophilen zum Geschlechtsverkehr mit dem Anwalt ge­zwun­gen worden. Der Anwalt entgegnete, die Behauptung sei falsch, der Ge­schlechts­ver­kehr ha­be nie stattgefunden, ihre Kanzlei erpresse ihn, die Frau sei des Meineids schuldig und sie sei eine Hure. Gegen diese Beleidigungen klag­te die Frau.

Der Anwalt wandte ein, die Klage sei unschlüssig. Das Self-Defense Privilege entschuldige seine in den Medien ausgetragene Reaktion. Die Tatsachen seien unwahr. Zudem sei die Kanzlei der Klägerin auszuschließen, weil er ihre Anwäl­te als Sachverhaltszeugen vernehmen wolle. Das Gericht gab ihm nur im letzten Punkt recht, weil ein Interessenskonflikt nach den Standesregeln denkbar sei. Der Selbstverteidigungsgrundsatz könne greifen, aber das kann sich erst im Pro­zess vor der Jury zeigen, und somit sind die Klagebehauptungen als schlüs­sig einzuordnen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für den süd­li­chen Be­zirk im Staat New York am 16. Oktober 2016.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.