Der Anwalt wandte ein, die Klage sei unschlüssig. Das Self-Defense Privilege entschuldige seine in den Medien ausgetragene Reaktion. Die Tatsachen seien unwahr. Zudem sei die Kanzlei der Klägerin auszuschließen, weil er ihre Anwälte als Sachverhaltszeugen vernehmen wolle. Das Gericht gab ihm nur im letzten Punkt recht, weil ein Interessenskonflikt nach den Standesregeln denkbar sei. Der Selbstverteidigungsgrundsatz könne greifen, aber das kann sich erst im Prozess vor der Jury zeigen, und somit sind die Klagebehauptungen als schlüssig einzuordnen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für den südlichen Bezirk im Staat New York am 16. Oktober 2016.
Der Anwalt wandte ein, die Klage sei unschlüssig. Das Self-Defense Privilege entschuldige seine in den Medien ausgetragene Reaktion. Die Tatsachen seien unwahr. Zudem sei die Kanzlei der Klägerin auszuschließen, weil er ihre Anwälte als Sachverhaltszeugen vernehmen wolle. Das Gericht gab ihm nur im letzten Punkt recht, weil ein Interessenskonflikt nach den Standesregeln denkbar sei. Der Selbstverteidigungsgrundsatz könne greifen, aber das kann sich erst im Prozess vor der Jury zeigen, und somit sind die Klagebehauptungen als schlüssig einzuordnen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für den südlichen Bezirk im Staat New York am 16. Oktober 2016.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.