Beleidigende Reaktion auf Sexualgewaltvorwurf
CK • Washington. Wird die heftige, beleidigende Reaktion auf einen als ungerecht empfundenen Sexualgewaltvorwurf vom Selbstverteidigungsgrundsatz entschuldigt? In Giuffree v. Dershowitz verteidigt sich so ein ehemaliger Staranwalt, dem eine Frau Sexualgewalt vorwarf. Als junges Mädchen sei sie von einem superreichen Pädophilen zum Geschlechtsverkehr mit dem Anwalt gezwungen worden. Der Anwalt entgegnete, die Behauptung sei falsch, der Geschlechtsverkehr habe nie stattgefunden, ihre Kanzlei erpresse ihn, die Frau sei des Meineids schuldig und sie sei eine Hure. Gegen diese Beleidigungen klagte die Frau.
Der Anwalt wandte ein, die Klage sei unschlüssig. Das Self-Defense Privilege entschuldige seine in den Medien ausgetragene Reaktion. Die Tatsachen seien unwahr. Zudem sei die Kanzlei der Klägerin auszuschließen, weil er ihre Anwälte als Sachverhaltszeugen vernehmen wolle. Das Gericht gab ihm nur im letzten Punkt recht, weil ein Interessenskonflikt nach den Standesregeln denkbar sei. Der Selbstverteidigungsgrundsatz könne greifen, aber das kann sich erst im Prozess vor der Jury zeigen, und somit sind die Klagebehauptungen als schlüssig einzuordnen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für den südlichen Bezirk im Staat New York am 16. Oktober 2016.
Der Anwalt wandte ein, die Klage sei unschlüssig. Das Self-Defense Privilege entschuldige seine in den Medien ausgetragene Reaktion. Die Tatsachen seien unwahr. Zudem sei die Kanzlei der Klägerin auszuschließen, weil er ihre Anwälte als Sachverhaltszeugen vernehmen wolle. Das Gericht gab ihm nur im letzten Punkt recht, weil ein Interessenskonflikt nach den Standesregeln denkbar sei. Der Selbstverteidigungsgrundsatz könne greifen, aber das kann sich erst im Prozess vor der Jury zeigen, und somit sind die Klagebehauptungen als schlüssig einzuordnen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für den südlichen Bezirk im Staat New York am 16. Oktober 2016.