Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago beschreibt den Sachverhalt anschaulich, dem kein Vertriebsvertrag zugrunde liegt, doch Umsätze zugunsten eines Herstellers und des klagenden Vertriebsunternehmens aufzeigt. Diese Umsätze führte der Kläger herbei, indem er für Kunden mit dem Hersteller Kontakt aufnahm, eine Kommission erhielt, und den Hersteller den eigentlichen Verkauf und die Rechteübertragung vornehmen ließ.
Ohne Händler- oder Vertriebsvertrag musste der Kläger dem Gericht belegen, dass er Herr des Kundengeschäfts war oder rechtmäßig die geistigen Eigentumsrechte des Herstellers in Vertrieb und Werbung nutzte. Die vom Gericht hierzu zitierten Präzedenzfälle sind lehrreich und ausführlich. Es folgert zur Anspruchsabweisung:
… PMT has failed to show that it had any dealership agreement with Yama Seiki, much less an exclusive one. To qualify as a dealership under the statute, PMT must have either possessed the right to sell or distribute Yama Seiki's products or made more than de minimis use of Yama Seiki's corporate symbols. But PMT never stocked any of Yama Seiki’s products, collected money for their sale, or made more than de minimis use of Yama Seiki’s logos.