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Donnerstag, den 31. Okt. 2019

Böser Sheriff verliert Verleumdungsklagen  

.   Der rechtsbrechende Sheriff in Arizona verklagte drei Fern­seh- und On­li­ne-Me­di­en­ein­rich­tun­gen wegen verleumdender Be­rich­te über eine sei­ner Straf­ta­ten, für welche ihn sein Freund Trump schon vor der Strafzu­mes­sung be­gna­dig­te, und verlor mit dem für Journalisten lesenswerten Urteil in Ar­pa­io v. Zucker am 31. Ok­to­ber 2019.

Die Medien berichteten, dass der Kläger verurteilt und begnadigt wur­de, doch stuf­ten sie die Tat als Ver­bre­chen ein, während die Anklage eine ord­nung­s­wi­dri­ge, straf­recht­li­che Missachtung des Gerichts bis zur Verurteilung verfolgte. Mi­nu­ten bis maximal zwei Tage nach den Berichten korrigierten sich die Me­di­en öf­fent­lich und nach­hal­tig.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte die Tatbestandsmerkmale einer Ver­leum­dung, zu de­nen bei einer Per­son des öffentlichen Interesses eine Bös­wil­lig­keit der Falsch­be­richt­er­stat­tung, actual Malice, zählt. Als solche Per­son, pub­lic Fi­gu­re, sehen die Parteien und das Gericht den Kläger an. Da der Klä­ger kei­ne Bös­wil­lig­keit ar­ti­ku­lieren konnte, wies das Gericht seine Klage ab, auch wenn es die Nach­tei­le einer tem­po­rä­ren und nach­läs­si­gen Falsch­dar­stel­lung be­stätigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.