Die Medien berichteten, dass der Kläger verurteilt und begnadigt wurde, doch stuften sie die Tat als Verbrechen ein, während die Anklage eine ordnungswidrige, strafrechtliche Missachtung des Gerichts bis zur Verurteilung verfolgte. Minuten bis maximal zwei Tage nach den Berichten korrigierten sich die Medien öffentlich und nachhaltig.
Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte die Tatbestandsmerkmale einer Verleumdung, zu denen bei einer Person des öffentlichen Interesses eine Böswilligkeit der Falschberichterstattung, actual Malice, zählt. Als solche Person, public Figure, sehen die Parteien und das Gericht den Kläger an. Da der Kläger keine Böswilligkeit artikulieren konnte, wies das Gericht seine Klage ab, auch wenn es die Nachteile einer temporären und nachlässigen Falschdarstellung bestätigt.