Die Klägerin wehrte sich gegen die Rüge der Beklagten, vor dem Antrag auf Strafschadensersatz, punitive Damages, eine gerichtliche Erlaubnis nach einzelstaatlichem Recht einholen zu müssen. Das Staatsprozessrecht am Gerichtssitz bestimmt dieses Erfordernis. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas musste also klären, wie nach Erie mit dieser Vorgabe umzugehen ist, wenn das Bundesrecht bedingungslos mit der Klage die Angabe aller Ansprüche fordert.
Es prüfte daher, ob die Vorschriften prozessual wirken - ja -, ob sie einen unausweichlichen Konflikt bedeuten - ja -, ob die Bundesprozessregel verfassungsvereinbar ist - ja - und gelangt zum Schluss, dass dann das Bundesprozessrecht das einzelstaatliche verdrängen darf.
The Court concludes that there is a direct conflict between the federal rule and Kansas state law. Since the federal rules are a valid exercise of authority in this instance, they govern the case. The Defendants offer no compelling arguments that convince this Court to overturn its longstanding precedent. As a result, the Court declines to apply K.S.A. § 60-3703 in this case.