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Mittwoch, den 06. Nov. 2019

Konflikt: Bundes- und Staatsprozessrecht  

.   Schön illustriert der Beschluss in Walters v. Dollar General Corp. vom 6. November 2019 den Erie-Grundsatz. Er besagt, dass auch die Bun­des­ge­rich­te, die pa­ral­lel zu den Staats­ge­rich­ten zuständig sein können, ma­te­ri­el­les Staats­recht und prozessuales Bundesrecht anwenden müssen. Dies gilt, wenn ein Bun­des­ge­richt wegen der Herkunft der Parteien aus verschiede­nen Staa­ten zuständig ist, also bei ihrer Diversity Jurisdiction-Zuständigkeit.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Rüge der Beklagten, vor dem Antrag auf Straf­scha­dens­ersatz, punitive Damages, eine gerichtliche Erlaubnis nach ein­zel­staat­li­chem Recht ein­holen zu müssen. Das Staatsprozessrecht am Ge­richts­sitz be­stimmt die­ses Erfordernis. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas muss­te al­so klären, wie nach Erie mit dieser Vorgabe umzugehen ist, wenn das Bundesrecht bedingungslos mit der Klage die Angabe aller An­sprü­che fordert.

Es prüfte daher, ob die Vorschriften prozessual wirken - ja -, ob sie einen un­aus­weich­li­chen Konflikt bedeuten - ja -, ob die Bundesprozessregel ver­fas­sungs­ver­ein­bar ist - ja - und gelangt zum Schluss, dass dann das Bun­des­pro­zess­recht das ein­zel­staat­liche verdrängen darf.
The Court concludes that there is a direct conflict between the fe­de­ral ru­le and Kan­sas state law. Since the federal rules are a valid ex­er­ci­se of autho­ri­ty in this instance, they govern the case. The De­fen­dants of­fer no com­pel­ling arguments that convince this Court to over­turn its long­stan­ding pre­ce­dent. As a result, the Court de­cli­nes to app­ly K.S.A. § 60-3703 in this case.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.