Unfreiwillig in Sammelschiedsprozess einbezogen
CK • Washington. Darf eine Schiedsrichterin alle Kunden eines Juweliers, die dessen Schiedsklausel unterzeichneten, in ein von anderen Kunden eingeleitetes Schiedsverfahren einbeziehen? Sie bejahte, und das prüfende Bundesgericht meinte nein. Die unfreiwillig Einbezogenen seien keine Schiedsprozessparteien geworden, weil die Schiedsrichterin ihre Kompetenz überschritten habe.
Am 18. November 2019 entschied hingegen das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in Jock v. Sterling Jewelers Inc., dass alle Kunden mit ihrer Unterschrift die Schiedsklausel annahmen. Dies bedeutet, dass sie auch die Anwendung und Auslegung der Schiedsklausel auf einen Rechtsstreit akzeptierten.
Die Schiedsrichterin war deshalb für ihre Entscheidung zuständig. Das Untergericht muss nun die Opt-Out-Möglichkeit für Schiedsunwillige prüfen, bevor der Schiedsprozess fortgesetzt werden kann.
Am 18. November 2019 entschied hingegen das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in Jock v. Sterling Jewelers Inc., dass alle Kunden mit ihrer Unterschrift die Schiedsklausel annahmen. Dies bedeutet, dass sie auch die Anwendung und Auslegung der Schiedsklausel auf einen Rechtsstreit akzeptierten.
Die Schiedsrichterin war deshalb für ihre Entscheidung zuständig. Das Untergericht muss nun die Opt-Out-Möglichkeit für Schiedsunwillige prüfen, bevor der Schiedsprozess fortgesetzt werden kann.