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Montag, den 16. Dez. 2019

USA: Selten spielt der Streitwert eine Rolle

 
Bei Wahl zwischen Bundes- und Staatsgericht: Fremdenschutz
.   Als die Kolonien noch verfeindet waren, konnte der rei­sen­de Händ­ler nicht si­cher sein, in der xenophoben Fremde sein Recht zu fin­den. Die Ver­fas­sungs­väter überließen nach der Unabhängigkeit der USA die Ge­richts­bar­keit mit zwei Ausnahmen den Staaten: Bundes­recht­li­che Fra­gen ge­hö­ren vor Bun­des­gerichte, und andere Prozesse mit Parteien aus un­ter­schied­li­chen Einzelstaaten dürfen vors Bundesgericht gehen, siehe Die Hexe und der Han­dels­rei­sen­de - aber nur wenn eine Streitwerthürde genommen wird, die heu­te $75.000 beträgt.

Diese Hürde betrifft der Revisionsbeschluss vom 16. Dezember 2019 im Fall GW Holdings LLC v. US Highland Inc.. Das Bundesgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärt ganz konkret, dass an die Klägerbehauptung zum Streitwert nur minimalste Ansprüche gestellt werden. Der Beklagte muss hingegen - will er den Fall zum einzelstaatlichen Gericht verweisen lassen - das Gericht vom Fehlen des ausreichenden Streitwerts substantiiert überzeugen:
There is no allegation that Plaintiff-Appellant's initial estimation of da­ma­ges was ma­de in bad faith. Once a good faith representation has been ma­de, the par­ty op­po­sing ju­risdiction must show to a "le­gal cer­tain­ty" that the amount re­co­ve­rable does not meet the ju­ris­dic­tio­nal threshold. … It is not easy to do this. "[T]he legal im­pos­si­bi­li­ty of re­co­ve­ry must be so cer­tain as vir­tu­al­ly to negat[e] the plain­tiff's good faith in asserting the claim." AaO 3.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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