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Sonntag, den 22. Dez. 2019

Normenkopie: Zwangsmittel gegen DNS-Mittler  

.   Das Zwangsmittel einer Subpoena genehmigte das Bun­des­ge­richt in Delaware in In re: Cloudflare Inc. gegen einen DNS-Mitt­ler, um ihn zu Kun­den­aus­künften zu zwingen. Die Kunden sollen hinter der Ver­öf­fent­li­chung angeblich rechtswidrig kopierter Normen im Internet stehen. Die Nor­men des An­trag­stellers sollen vom beantragendem Verband nur ge­druckt an­ge­bo­ten werden.

Die Frage des Urheberrechtsschutzes von Normen liegt ge­gen­wär­tig dem Su­pre­me Court zur Be­ur­teilung vor. Wenn Normen von Gesetzgebern des Bun­des und der Staa­ten mit Gesetzeskraft zwingend werden, kann ihr Copyright un­ter­ge­hen, sie­he Kochinke, Die Norm als Gesetz: Darf man sie zitieren, ko­pie­ren?.

Wie bei an­de­ren Druck­wer­ken kann je­doch die Kopie von Werken oh­ne zwin­gend­en Charakter eine Zwangsmaßnahme oder eine Unter­las­sungs­ver­fü­gung nach dem Digital Millennium Copyright Act zulässig ma­chen, sie­he auch An­dy, American Petroleum Institute Obtains DMCA Sub­poe­na Or­de­ring Cloud­fla­re Ac­tion Against Pirate Site, Kochinke, Ver­öf­fent­lich­te Normen im Urheberrecht.


Sonntag, den 22. Dez. 2019

Haager Übereinkunft: Spät gerügte Zustellung  

.   Von zwei Mitgesellschaftern wurde der Revisionskläger aus Mos­kau im Fall In re: Kirwan Offices S.à.R.L. durch einen Insolvenzplan aus der ge­mein­sa­men Gesellschaft ausgeschlossen. Er rügte die fehlerhafte Zu­stel­lung nach der Haa­ger Zu­stel­lungs­übereinkunft und die Wahl eines mit nur einem Rich­ter be­setz­ten, bei rus­si­schen Par­tei­en be­liebten Konkursgerichts. Am 20. De­zem­ber 2019 ent­schied das Bun­des­be­ru­fungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City ge­gen sei­ne Einwendungen.

Er hatte sich nämlich rügelos bereits inhaltlich auf das Verfahren eingelassen und hat­te Kennt­nis vom Ver­fah­ren erhalten. Dann ist der Zustellungsfehler harm­los. Die Kri­tik an der Wahl des Gerichts, die täuschend gewesen sein soll und die ga­ran­tierte Zuweisung an einen Richter durch ein Auswahlverfahren ver­hin­dert ha­ben soll, sei ebenfalls zu spät vorgetragen worden. Der Kläger ha­be sich an­hand öf­fent­li­cher In­for­ma­tionen über die Gerichtsbesetzung früh­zei­tig un­ter­rich­ten und eine Verfahrensrüge erheben können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.