×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 24. Dez. 2019

Rechtshilfe im Ausland: Letters Rogatory

 
.   In der Verfügung in Hyundai Motor Co. v. Direct Technologies International vom 23. Dezember 2019 erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt Washington die Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen in einem verwaltungsrechtlichen Markenstreit. Die Antragstellerin geht vor der International Trade Commission außenhandelsrechtlich gegen die Antragsgegnerin vor, und der Verwaltungsrichter regte die Einholung von Beweisen in Kanada an. Dazu wandte sich die Antragstellerin an das zuständige Bundesgericht, und die Antragsgegnerin brachte ihre Rügen vor.

Der Entscheid weist die Rügen zurück: Die zu befragende Zeugin hatte mit der Sache zu tun, auch wenn sie nicht zum Personal der Antragsgegnerin gehört. Eine Fristversäumnis ist undenkbar, weil das Gesetz bei Letters Rogatory keine Fristen kennt. Die prozessualen Anspruchvoraussetzungen sind erfüllt, weil für ein Verfahren Beweise einzuholen sind. Zudem ist das Prozessrecht, Fed. R. Civ. P. 28(b)(1)(A)–(D), in diesen Fällen flexibel, und die zitierten Präzedenzfälle belegen dies.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER